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Flüssige  Arzneien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert  werden,  sind
in  gelbbraun  gefärbten  Gläsern  abzugeben.

Bezüglich  der  Bezeichnung  der  Standgefäße  in  den  Apotheken  bleiben  die  in  8.  11
Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885  (Reg.  Blatt  S.  305)  gegebenen
Vorschriften  in  Kraft.  Uebrigens  dürfen  Standgefäße  für  Mineralsäuren,  Brom  und
Jod  mittelst  Radir=  oder  Aetzverfahrens  hergestellte  Aufschriften  auf  weißem  Grunde
haben.

8.  17.

Den  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden  solche
Arzneien  gleichgestellt,  welche  zu  Augenwässern,  Einathmungen,  Einspritzungen  unter
die  Haut,  Klystiren  oder  Suppositorien  dienen  sollen.

8.  18.

Die  Vorschriften  der  88.  1  und  4  Abs.  1  finden  auch  auf  die  Abgabe  von
Diphtherieserum  (Serum  antidiphthericum)  in  den  Apotheken,  gleichviel  ob  dieses  Mittel
zu  Heil=  oder  Schutzzwecken  dienen  soll,  Anwendung.

Auch  auf  die  Anweisung  eines  Wundarztes  II.  Abtheilung  ist  die  Abgabe  des
Mittels  gestattet,  wenn  der  Verordnende  auf  der  Anweisung  die  Dringlichkeit  der  Verordnung
  beurkundet  und  seine  Ermächtigungsstufe  ausdrücklich  angegeben  hat.

S.  19.

Ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Verfügung  nebst  Anlage  muß  in  den  Apotheken
  an  jedem  Rezeptirplatz  vorhanden  sein.

§.  20.

Diese  Verfügung  tritt  am  1.  Oktober  1896  in  Kraft.  Mit  diesem  Tage  treten
die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Dezember  1891,  betreffend  die
Abgabe  von  Arzneimitteln  (Reg.-Blatt  S.  303)  und  die  Vorschrift  des  §.  1  der
Ministerialverfügung  vom  11.  Februar  1895,  betreffend  den  Verkehr  mit  Dipyhtherieserum
  in  den  Apotheken  (Reg.  Blatt  S.  57),  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  9.  September  1896.
Pischek.