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M  22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  8.  Oktober  1896.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kupferzell,  Oberamts  Oehringen,  zur  Erwersascnt

  des  für  die  Korrektion  des  vereinigten  Feß=  und  Liedenbachs  innerhalb  des  Ortes  Kupferzell  und  zur

tember  1896.  —  Bekanntmachung  der  Minister  en  der  Justiz,  der  auswärtigen
für  die  Verkehrsanstalten),  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  getlußere  die  Einrichtung  von
Strafrezistern  und  die  wechselskitige  Mittheilung  der  Strafurtheile.  Vom  30.  September  1896.  —  V

fü

 

 

ügung

 

Herstellung  eines  Fußwegs  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangs  eig  ung.  Beg  26.  Sepelegenheiten
  (Abtheilung

er  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  eAngelegenheiten  (Abtheilung  für  die  Vemebrenltalta

des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Einrichtung,.  von  Strafregistern  und  die

wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile  om  30.  Derwenr  896

ekanntmachung  des  Ministeriums

  der  auswärtigen  Angele  enhliten  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  den  Rang  der

Betriebsinspektions-Assistenten.  Vom  22.  September  1896.  —  Bekanntmachung  des  Missteriums  des  Ihnern.
betreffend  die  Verleihmg  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderpflege  in  Gerhausen,  Oberamts
Blaubenren.  Vom  21.  September  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine
Aenderung  in  der  Person  des  Württenber  ischen  Hauptagenten  der  Eidgenössischen  Transportversicherungsesellschaft

  in  Zürich.  Vom  24.  September  1896.  —  Bekanntmachung  des

1.  Oktober  1896.

inisteriums  des  Innern,
—  die  Feststellung  des  Ranges  der  Gewerbeinspektoren  und  des  Landesfeuerlöschinspektors.  Vom

 

4Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kupferzell,  Gberamts  Gehringen,  zur  Erwerbung  des
für  die  Korrektion  des  vereinigten  Feh-  und  Liedenbachs  innerhalb  des  Ortes  Kupferzell  und
zur  Herstellung  eines  Fußwegs  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  ZJwangsenteignung.

Vom  26.  September  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangs
enteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),

verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt: