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Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Juli  1896  nachstehende

Bestimmungen

zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern
  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile,
beschlossen:
Artikel  1.

Die  durch  die  Verordnung  vom  16.  Juni  1882  eingeführten  Formulare  A  bis  C  erhalten  die
aus  den  Anlagen  ersichtliche  abgeänderte  Fassung.

Artikel  2.

Im  §.  15  der  Verordnung  werden  als  Absatz  2  bis  5  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

Der  Inhalt  mehrerer  dieselbe  Person  betreffenden  Vermerke  kann  in  eine  „Strafliste“
übertragen  werden.  "

Als  Strafliste  dient  die  erste,  diese  Person  betreffende  Strafnachricht  A  oder  das  Formular
  zu  einer  solchen  Strafnachricht;  erforderlichenfalls  wird  die  Liste  auf  einem  beigefügten
Bogen  fortgesetzt.  In  die  Liste  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Vermerke  nach  den  beiliegenden
  Mustern  eingetragen.  Erhebliche  Abweichungen  in  den  die  Person  betreffenden  Angaben
werden  auf  der  Vorderseite  der  Liste  unter  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer  der  Eintragungen
  vermerkt.

Ist  eine  Strafliste  angelegt,  so  können  die  Urschriften  der  in  dieselbe  übertragenen  Vermerke
  aus  dem  Register  entfernt  werden.

Mittheilungen  über  die  im  Auslande  erfolgten  Verurtheilungen  werden  in  die  Strafliste
nicht  aufgenommen,  sind  aber  mit  dieser  im  Register  aufzubewahren  und  bei  Auskunftsertheilungen
  zu  berücksichtigen.

Artikel  3.
Der  §.  16  der  Verordnung  wird  folgendermaßen  abgeändert:

S.  16.

Vermerke  über  Personen,  deren  Tod  dem  das  Register  führenden  Beamten  glaubhaft
nachgewiesen  wird,  sind  aus  dem  Register  zu  entfernen.

Im  Uebrigen  dürfen  die  Vermerke  nicht  vor  dem  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem
der  Verurtheilte  das  80.  Lebensjahr  vollendet,  aus  dem  Register  entsernt  werden.

—
7.
SE“

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