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Artikel  4.
Nach  §.  17  der  Verordnung  wird  folgender  §.  1  7  eingeschaltet:

8.  17a.

Ist  die  Person,  über  welche  die  Auskunft  ertheilt  werden  soll,  wegen  einer  oder  mehrerer
der  im  §.  361  Nr.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  bezeichneten  Uebertretungen  wiederholt  verurtheilt,
  und  hat  die  ersuchende  Behörde  nicht  ausdrücklich  einen  vollständigen  Auszug  verlangt,
  so  brauchen  für  die  einzelnen  Arten  dieser  Uebertretungen  nur  je  die  drei  letzten  Verurtheilungen
  und  außerdem  diejenigen,  bei  welchen  zugleich  gemäß  §.  362  Absatz  2  des  Strafgesetzbuchs
  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  worden  ist,  gesondert  und
vollständig  in  die  Auskunft  nach  Formular  C  ausgenommen  zu  werden.  Hinsichtlich  der
übrigen  Verurtheilungen  genügt  es,  wenn  für  jede  Uebertretungsart  die  Zahl  dieser  Verurtheilungen
  angegeben  wird.

Artikel  5.

Nach  §.  18  der  Verordnung  wird  folgender  §.  18  eingeschaltet:

8.  18a.
Steckbriefnachrichten.

Die  Strafregister  können  zur  Ermittelung  steckbrieflich  Verfolgter  benutzt  werden.  Zu
diesem  Zwecke  giebt  die  verfolgende  Behörde  unter  Verwendung  des  Formulars  D  der
zuständigen  Registerbehörde  von  dem  Erlasse  des  Steckbriefs  Nachricht.  Führt  der  Verfolgte
befugter=  oder  unbefugterweise  mehrere  Familiennamen,  so  werden  auf  die  einzelnen  Namen
besondere  Steckbriefnachrichten  ausgefertigt;  jede  dieser  Nachrichten  hat  einen  Hinweis  auf
die  anderen  zu  enthalten.

Erledigt  sich  der  Steckbrief  durch  Ergreifung  des  Verfolgten  oder  auf  andere  Weise,  so
ist  dies  der  Registerbehörde  mitzutheilen.

Der  mit  der  Führung  des  Registers  betraute  Beamte  hat  sofort  nach  dem  Eingang
einer  Steckbriefnachricht  zu  prüfen,  ob  Strafnachrichten  über  den  Verfolgten  vorhanden  sind.
Ergibt  sich,  daß  mit  Rücksicht  auf  den  Geburtsort  des  Verfolgten  eine  andere  Registerbehörde
  zuständig  ist,  so  hat  er  die  Steckbriefnachricht  an  diese  abzugeben  und  der  verfolgenden
Behörde  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

Ist  nach  dem  Inhalt  des  Strafregisters  anzunehmen,  daß  der  Verfolgte  sich  in  Haft
befindet  oder  ist  sein  Aufenthalt  sonst  bekannt,  so  hat  der  Registerbeamte  die  Steckbriefnachricht
  mit  der  entsprechenden  Auskunft  der  verfolgenden  Behörde  wieder  zu  übersenden.