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Ist  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt,  liegt  aber  aus  der  letzten  Zeit  eine  Strafnachricht
  oder  ein  Ersuchen  um  Auskunft  über  den  Verfolgten  seitens  einer  anderen  Behörde
vor,  so  hat  der  Beamte  hierüber  der  verfolgenden  Behörde  unter  Zurückbehaltung  der  Steckbriefnuchricht
  besondere  Mittheilung  zu  machen.

Nach  Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  später  der
Aufenthalt  des  Verfolgten  bekannt  wird  oder  von  einer  anderen  Behörde  eine  Strafnachricht
oder  ein  Ersuchen  um  Auskunftsertheilung  eingeht.

Liegen  hinsichtlich  einer  Person  Steckbriefnachrichten  von  verschiedenen  Behörden  vor,
so  ist  jeder  dieser  Behörden  von  den  Nachrichten  der  anderen  Behörden  Mittheilung  zu  machen.

Solange  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt  ist,  wird  die  Steckbriefnachricht  im
Strafregister  aufbewahrt.  Sie  wird  vernichtet,  wenn  eine  Mittheilung  über  die  Erledigung
des  Steckbriefs  eingeht  oder  wenn  seit  der  Niederlegung  drei  Jahre  verflossen  sind.

Artikel  6.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1896  in  Wirksamkeit.
Die  bisher  vorgeschriebenen  Formulare  zu  den  Strafnachrichten  und  Auskunftsertheilungen

en,  soweit  der  vorhandene  Vorrath  reicht,  noch  bis  zum  31.  Dezember  1896  verwendet  werden.
ch  ist  die  Verwendung  des  bisherigen  Formulars  A  zur  Anlegung  einer  Strafliste  ausgeschossen.

Vermerke,  welche  auf  Grund  der  bisherigen  Fassung  des  §.  16  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1882

dem  Strafregister  entfernt  wurden,  nach  Maßgabe  der  neuen  Fassung  desselben  aber  darin  zu
sen  wären,  sind,  soweit  sie  noch  vorhanden,  in  dasselbe  wieder  einzuordnen.

Berlin,  den  6.  August  1896.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gutbrod.