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verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (Abtheilung  für  die
verkehrsanstalten),  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile.
Vom  30.  September  1896.

Im  Hinblick  auf  die  vom  Bundesrath  unter  dem  9.  Juli  d.  Is.  erlassene  Verordnung,
  betreffend  Bestimmungen  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1882
wegen  der  Einrichtung  von  Strafregistern  und  der  wechselseitigen  Mittheilung  der  Strafurtheile
  (Bekanntmachung  vom  30.  September  1896,  Reg.  Blatt  S.  206),  werden  die
nachstehenden,  die  Ministerialverfügung  vom  18.  September  1882,  Reg.  Blatt  S.  298,
abändernden  und  ergänzenden,  gleichzeitig  mit  der  Verordnung  des  Bundesraths  am
1.  Oktober  1896  in  Kraft  tretenden  Bestimmungen  erlassen.

Art.  1.

§.  6  der  Ministerialverfügung  vom  18.  September  1882  erhält  unter  Wegfall  des
bisherigen  2.  Absatzes  folgende  Fassung:

F.  6.

Bei  der  Ausfüllung  des  Formulars  A  (§.  8  der  Verordnung)  ist  neben  den
Vor=  und  Familiennamen  des  Vaters  auch  dessen  Stand,  wenn  er  bekannt  ist,
anzugeben.

Unter  den  „sonstigen  Bemerkungen“  können  auch  etwa  vorhandene  besondere
Kennzeichen  angeführt  werden.

Art.  2.
Nach  §.  9  der  Ministerialverfügung  wird  folgender  §.  Ja  eingeschaltet:

F.  a.

Den  Registerbehörden  wird  die  Entschließung  darüber,  ob  und  unter  welchen
näheren  Umständen  sie  behufs  Verminderung  der  Zahl  der  aufzubewahrenden
Strafnachrichten  in  Gemäßheit  der  neu  eingeschalteten  Absätze  2—5  des  §.  15
der  Verordnung  Straflisten  anlegen  wollen,  bis  auf  Weiteres  überlassen.  Uebrigens
  wird  sich  die  Anlegung  von  Straflisten  insbesondere  bei  solchen  Personen