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empfehlen,  welche  sich  bereits  als  gewohnheitsmäßige  Gesetzesübertreter  erwiesen
haben.
Art.  3.

Der  8.  17  der  Ministerialverfügung  erhält  nachstehende  Fassung:

8.  17.

Auf  die  Registrirung  der  Verurtheilungen  in  dem  Strafregister  des  Wohnorts
  finden  die  Bestimmungen  in  88.  6,  10—12,  14  Abs.  3  und  4,  8.  15  (einschließlich
  der  neu  eingeschalteten  Absätze  2  ff.)  und  §.  16  (in  seiner  neuen  Fassung)
der  Verordnung  sowie  in  §§.  6,  9  Abs.  2  und  9  a  dieser  Verfügung  entsprechende
Anwendung.  Bei  einer  Auskunftsertheilung  aus  dem  Strafregister  des  Wohnorts
  darf  von  der  Vorschrift  des  §.  17a  der  Verordnung  Gebrauch  gemacht
werden.  Auch  können  die  Strafregister  des  Wohnorts  (beziehungsweise  des  letzten
Aufenthaltsorts)  in  gleicher  Weise  wie  die  Strafregister  des  Geburtsorts  zur
Ermittlung  steckbrieflich  Verfolgter  unter  entsprechender  Anwendung  der  in  §.  18a
der  Verordnung  gegebenen  Vorschriften  benützt  werden.  Werden  hienach  mehrere
Steckbriefnachrichten  ausgefertigt,  so  hat  jede  dieser  Nachrichten  einen  Hinweis  auf
die  andern  zu  enthalten.

Art.  4.
Der  §.  18  Satz  2  der  Ministerialverfügung  wird  dahin  abgeändert:

§.  18  Satz  2.

Die  Mittheilung  erfolgt,  wenn  der  bisherige  Wohnort  des  Verurtheilten
zugleich  dessen  Geburtsort  ist,  im  Wege  der  Auskunftsertheilung  nach  §.  17
der  Verordnung  (wobei  die  Bestimmungen  des  §.  17a  der  Verordnung  außer
Betracht  bleiben),  andernfalls  aber  durch  Uebergabe  der  Originalvermerke,  beziehungsweise
  der  Strafliste,  indem  zugleich  —  an  deren  Stelle  —  eine  nach  Formular  E
aufzustellende  Notiz  über  die  erfolgte  Uebergabe  dem  Register  einverleibt  wird.)

Art.  5
Der  §.  23  Abs.  2  der  Minssterialverfügung  erhält  folgende  Fassung:

Der  vorhandene  Vorrath  des  bisherigen,  zu  §.  18  der  Ministerialverfügung  vom  18.  September  1882
chriebenen  Formulars  I)  kann  aufgebraucht  werden.