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8.  23  Abs.  2.

Wenn  die  Registerbehörde  des  Wohnorts  auf  Grund  der  ihr  vorliegenden
Nachweisungen,  insbesondere  auf  Grund  der  in  der  Gemeinderegistratur  befindlichen
  Sterbe-Hauptregister  und  der  von  dem  Standesbeamten  geführten  Familienregister
  des  Wohnorts  in  Anwendung  des  §.  17  dieser  Verfügung  vgl.  mit
§.  16  Abs.  1  der  Verordnung  einen  Vermerk  wegen  eingetretenen  Todes  des  Verurtheilten
  entfernt,  so  hat  sie  hievon  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  bisherige
  Wohnort  des  Verstorbenen  nicht  zugleich  dessen  Geburtsort  ist,  und  wenn
zugleich  feststeht  oder  doch  wenigstens  zu  vermuthen  ist,  daß  der  Verstorbene  eine
in  das  Strafregister  des  Geburtsorts  aufzunehmende  Verurtheilung  erlitten  hatte,
der  Registerbehörde  des  Geburtsorts  Mittheilung  zu  machen.  Die  Verwaltungen
der  höheren  gerichtlichen  Strafanstalten  und  der  Arbeitshäuser  werden  angewiesen,
von  dem  Tode  ihrer  Insassen  der  Registerbehörde  des  Geburtsorts  Nachricht  zu
geben.

Stuttgart,  den  30.  September  1896.

Faber.  Mittnacht.  Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.  Riecke.