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verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  die  Anordnung  neuer  Abgeordurtenwahlen  für  die  Gberamtsbezirke
Caunstatt  und  Saulgan.  Vom  12.  Oktober  1896.

Nachdem  die  bisherigen  Abgeordneten  für  die  Oberamtsbezirke  Cannstatt  und
Saulgau  gestorben  sind,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des
Königs  die  Vornahme  von  Neuwahlen  für  die  Oberamtsbezirke  Cannstatt  und  Saulgau
  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den
Oberämtern  Cannstatt  und  Saulgau  in  den  Amtsblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von
den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  31.  Oktober
  d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  6.  November  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  11.  November  d.  Is.,  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  20.  November  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.