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M  25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  2.  November  1896.

 

Inhalt:

Königiche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Akeilgemeinde  Kornberg,  Gemeinde  Oberroth,  Oberamts
ur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung  einer  9  göbrsftigras.=  vom  Roththal  nach  Kornberg
weilderst  gur  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteig  gnung.  Vom  23.  Oktober  1896.  Bekanntmachung
  des  Justi  minhstriums,  betreffend  die  Verleihung  get  Dchuristschen  Per  Perstylichkeit  al  die  W*
Schwarz'sche  Familienstiftung  in  Vaihingen  a.  E.  Vom  2  Verfügung  des  Ministeriums
des  Indern  betreffend  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Sn  at  mit  ländlichen  Elngongeen.  Vom  19.  Oktober
  1896.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen

  Vermittlungsagenten  für  Verträge  über  ländliche  Grundstücke.  Vom  19.  Oktober  1896.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  Kornberg,  Gemeinde  Gberroth,  Gberamts  Gaildorf,
zur  Erwerbung  des  für  die  Erstellung  einer  Nachbarschaftestraße  vom  Roththal  nach  Kornberg
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  23.  Oktober  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Theilgemeinde  Kornberg,  Oberamts  Gaildorf,  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,
  welche  zu  der  von  ihr  beschlossenen  Erstellung  einer  von  der  Roththalstraße
zwischen  Wielandsweiler  und  Oberroth  in  der  Richtung  von  Oberroth  her  nach  Kornberg