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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  gewerbsmäßigen  getrieb  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken.
Vom  19.  Oktober  1896.

Auf  Grund  des  §.  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
vom  19.  Juni  1893  (Reichsgesetzblatt  S.  197),  des  §.  38  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
(Reichsgesetzblatt  1879  S.  269)  und  des  Art.  7  Ziff.  7  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom
27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  wird  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Personen,  welche  den  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreiben,
sind  zur  ordnungsmäßigen  Führung  von  Geschäftsbüchern  verpflichtet.

Diese  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden,  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  und,  bevor  sie  in  Gebrauch  kommen,  der  Polizeibehörde  desjenigen  Orts,  von  welchem
aus  der  Gewerbebetrieb  stattfindet,  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit,  sowie  zur  Beglaubigung  der  Gesamnmtzahl  der  Seiten  vorgelegt  werden.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern,  sowie  das  Einheften  neuer
Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  müssen  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich  mit  Tinte  geschrieben
und  dürfen  nicht  mittels  Durchstreichens,  Radirens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

Ohne  Erlaubniß  des  Oberamts  dürfen  diese  Geschäftsbücher  nicht  vernichtet  werden.

8.  2.
Die  Geschäftsbücher  müssen  wahrheitsgemäß  und  vollständig  folgende  Einträge  über
jedes  den  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken  betreffende  Geschäft  in  tabellarischer  Form
enthalten:

1)  die  fortlaufende  Nummer  in  der  zeitlichen  Reihenfolge  des  Geschäftsabschlusses;

2)  das  Datum  des  Geschäftsabschlusses  und  die  Art  der  Erwerbung  (hier  ist  anzugeben,
  ob  die  Erwerbung  durch  Kauf=  oder  Tauschvertrag,  aus  freier  Hand  oder
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgte);

3)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  bisherigen  Eigenthümers,  von  welchem  die  Grundstücke
  erworben  werden;