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4)  die  genaue  Bezeichnung  der  Grundstücke,  welche  den  Gegenstand  des  Geschäfts
bilden,  nach  ihrer  Benützung  (Wiesen,  Aecker  u.  s.  w.),  nach  der  Parzellennummer,
  sowie  nach  dem  Flächenmaaß.  Dabei  ist  jedes  selbständige  Grundstück
besonders  aufzuführen.

Befinden  sich  auf  den  erworbenen  Grundstücken  Gebände,  so  sind  auch  diese
unter  Angabe  der  Hausnummer,  der  Bestimmung  des  Gebäudes  und  des  etwa
miterworbenen  Inventars  zu  bezeichnen.

5)  den  Erwerbspreis  oder  die  sonstige  Gegenleistung.  Dabei  ist  der  für  jedes  einzelne
Grundstück  vereinbarte  Kaufpreis,  bei  Erwerbung  von  Güterkomplexen  der  Gesammtpreis
  in  Mark,  bei  Tauschverträgen  der  Gegenstand  der  Leistung  des
Händlers  (Grundstücke  mit  der  in  Ziff.  4  vorgeschriebenen  Bezeichnung,  Waaren,
Vieh  u.  dergl.  unter  Schätzung  ihres  Geldwerthes)  anzugeben;

6)  das  Datum  und  die  Art  der  Wiederveräußerung;  dabei  ist  anzugeben,  ob  die
Veräußerung  durch  Kauf=  oder  Tauschvertrag,  unter  der  Hand  oder  im  Wege
der  Versteigerung  erfolgte;

7)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Erwerbers;

8)  den  Verkaufspreis  oder  die  sonstige  Gegenleistung,  wobei  die  Angaben  entsprechend
der  Ziff.  5  zu  machen  sind,  sowie  die  Zahlungsbedingungen  und  die  Verzinsung.

Die  Einträge  sind  jeweils  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Abschluß  des  betreffenden

Geschäfts  zu  machen.  z.8

Sämmtliche  auf  die  Erwerbung  und  Wiederveräußerung  von  Grundstücken  bezüglichen
  Urkunden,  Geschäftsbriefe,  Ouittungen  und  sonstige  Schriftstücke  sind  von  den
Güterhändlern  in  besonderen  Aktenheften  zu  sammeln,  die  mit  einer  das  betreffende  Geschäft
  bezeichnenden  und  auf  die  Ordnungsziffer  des  Geschäftsbuches  verweisenden  Ueberschrift
  versehen  werden  müssen.

Diese  Aktenhefte  sind  mindestens  fünf  Jahre  von  der  vollständigen  Abwicklung  der
Geschäfte  an  aufzubewahren.  6g

Die  Güterhändler  sind  verpflichtet,  den  Polizeibehörden  behufs  Ermöglichung  der
Kontrolle  der  Geschäftsführung  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Geschäftsbücher  und  Akten  zu
gestatten,  sowie  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Auskunft  zu  ertheilen.