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8.  6.

Ein  Güterhändler,  welcher  beabsichtigt,  ein  von  ihm  aus  freier  Hand  durch  Kaufoder
  Tauschvertrag  erworbenes  Gut  stückweise  zu  veräußern,  ist  —  unbeschadet  der  Bestimmungen
  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1853,  betreffend  die  Beseitigung
der  bei  Liegenschaftsveräußerungen  und  insbesondere  bei  der  Zerstückelung  von  Bauerngütern
  vorkommenden  Mißbräuche  —  verpflichtet,  noch  vor  Einleitung  des  Geschäfts
dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  das  zu  veräußernde  Gut  gelegen  ist,  von  seinem  Vorhaben
  Anzeige  zu  erstatten.  X

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Grundstücke
  zwar  im  Namen  des  bisherigen  Besitzers,  aber  auf  Rechnung  des  vom  Besitzer  zum
Verkauf  bevollmächtigten  Händlers  veräußert  werden.

In  diesem  Falle  ist  im  Geschäftsbuch  statt  des  Erwerbspreises  (§.  2  Ziff.  5)  anzugeben,
  wieviel  von  dem  bei  der  Weiterveräußerung  der  Grundstücke  erzielten  Preise,
sei  es  in  einer  im  Voraus  bestimmten,  sei  es  in  einer  nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises
sich  richtenden  Summe,  nach  den  zwischen  dem  bisherigen  Besitzer  und  dem  Händler  getroffenen
  Vereinbarungen  von  dem  letzteren  an  den  ersteren  zu  entrichten  ist.

Bezüglich  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  von  Verträgen  über  ländliche
Grundstücke  gelten  die  Vorschriften  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
heutigen  Tag,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten
für  Verträge  über  ländliche  Grundstücke.

§.  7.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1896.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Geschöftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Vermiktlungsagenten  für  Verträge  über
ländliche  Grundstücke.  Vom  19.  Oktober  1896.
Auf  Grund  des  §.  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
vom  19.  Juni  1893.  (Reichsgesetzblatt  S.  197),  des  §.  38  Abs.  2  der  Gewerbeordnung