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(Reichsgesetzblatt  von  1879  S.  269)  und  des  Art.  7  Ziff.  7  des  Landespolizeistrafgesetzes
vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  wird  Nachstehendes  verfügt:

§.  1.

Die  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  für  Verträge  über  ländliche  Grundstücke
sind  zur  ordnungsmäßigen  Führung  von  Geschäftsbüchern  verpflichtet.

Diese  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden,  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  und,  bevor  sie  in  Gebrauch  kommen,  der  Polizeibehörde  desjenigen  Orts,  von  welchem
aus  der  Gewerbebetrieb  stattfindet,  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit,  sowie  zur  Beglaubigung  der  Gesammtzahl  der  Seiten  vorgelegt  werden.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern,  sowie  das  Einheften  neuer
Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  müssen  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich  mit  Tinte  geschrieben
und  dürfen  nicht  mittels  Durchstreichens,  Radirens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich
gemacht  werden.

Ohne  Erlaubniß  des  Oberamts  dürfen  diese  Geschäftsbücher  nicht  vernichtet  werden.

§.  2.

Die  Geschäftsbücher  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  für  Verträge  über
ländliche  Grundstücke  müssen  wahrheitsgemäß  und  vollständig  folgende  Einträge  über
jedes  abgeschlossene  Geschäft  in  tabellarischer  Form  enthalten:

1)  fortlaufende  Nummer;

2)  Datum  der  Empfangnahme  des  Auftrags;

3)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Auftraggebers;

4)  Art  des  Geschäftsauftrags  (Vermittlung  des  Ankaufs  oder  Verkaufs  von  Grundstücken

  u.  s.  w.);

5)  Datum  der  Erledigung  des  Auftrags;

6)  Art  der  Erledigung  des  Geschäftsauftrags;

7)  empfangene  Gebühren,  Kostenvergütungen  und  Kostenvorschüsse  unter  Angabe  des

Tags  der  Empfangnahme  und  des  Betrags  der  einzelnen  Eingänge;

8)  Bemerkungen.  «

In  Spalte  8  (Bemerkungen)  ist  auf  die  über  die  Erledigung  des  Auftrags  etwa
nebenbei  geführten  Akten  (vgl.  §.  3)  unter  Angabe  des  Aktenheftes  hinzuweisen.