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Der  Eintrag  in  die  Spalten  1.—4  hat  spätestens  am  Tag  nach  dem  Empfang  des
Auftrags,  derjenige  in  die  Spalten  5  und  6  spätestens  am  Tag  nach  der  Erledigung
desselben  und  derjenige  in  die  Spalte  7  spätestens  am  Tag  nach  dem  Empfang  der
Gebühren  u.  s.  w.  zu  geschehen.

g.  3.

Sämmtliche  auf  die  Erledigung  des  Auftrags  bezügliche  Urkunden,  Geschäftsbriefe,
Quittungen  und  sonstige  Schriftstücke  sind  von  den  Vermittlungsagenten  in  besonderen
Aktenheften  zu  sammeln,  die  mit  einer  den  betreffenden  Auftrag  bezeichnenden  und  auf
die  Ordnungsziffer  des  Geschäftsbuchs  verweisenden  Ueberschrift  versehen  werden  müssen.

Diese  Aktenhefte  sind  mindestens  fünf  Jahre  von  der  vollständigen  Erledigung  des
Auftrags  an  aufzubewahren.

S.  4.

Die  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  für  Verträge  über  ländliche  Grundstücke
sind  verpflichtet,  den  Polizeibehörden  behufs  Ermöglichung  der  Kontrolle  ihrer  Geschäftsführung
  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Geschäftsbücher  und  Akten  zu  gestatten,  sowie  jede
auf  den  Geschäftsbetrieb  bezügliche  Auskunft  zu  ertheilen.

8.  5.

Bezüglich  des  gewerbsmäßigen  Betriebs  des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken

auf  eigene  Rechnung  gelten  die  Vorschriften  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern

vom  heutigen  Tag,  betreffend  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels  mit  ländlichen
Grundstücken.
g.  6.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1896.
Pischek.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Sch  eufele).