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26.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  11.  November  1896.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Mitwirkung  der
Grenzaufsichtsbeamten  bei  der  Ermittlung  und  Festnahme  von  Fahnenflüchtigen.  Vom  30.  Oktober  1896.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtsbezirk  Gmünd.  Vom  2.  November  1896.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,
belreffend  die  Mitwirkung  der  Grenzaussichtsbeamten  bei  der  Ermittlung  und  Festnahme
von  Fahnenstüchtigen.  Vom  30.  Oktober  1896.

Dem  Grenzkontrolleur  und  den  Grenzaufsehern  wird  hiemit  die  Verpflichtung  auferlegt,
  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  auf  Fahnenflüchtige  zu  fahnden,  soweit  die  Interessen
  der  Grenzaufsicht  es  gestatten.

Die  Fahnenflüchtigen  sind,  falls  sie  betroffen  werden,  vorläufig  festzunehmen  und
sofort  der  nächsten  Ortspolizei=  oder  Militärbehörde  vorzuführen.

Den  Grenzaufsichtsbeamten  (Abs.  1)  kommt  in  Ansehung  der  vorbezeichneten  Verrichtungen
  die  Eigenschaft  von  Polizeibeamten  und  die  Befugniß  zu,  nach  den  Grundsätzen
  über  den  Waffengebrauch  der  Landjäger  zu  verfahren.

Für  Reisen,  welche  die  Grenzaufsichtsbeamten  anläßlich  der  Ergreifung  von  Fahnenflüchtigen
  zur  Zeugnißablegung  im  militärgerichtlichen  Verfahren  ausführen,  haben  sie