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nach  §.  14  Ziff.  1  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878
(Reichsgesetzblatt  S.  173)  Anspruch  auf  Taggelder  und  Reisekosten.  Diese  werden  von
den  Militärgerichtsbehörden  bezahlt.

Stuttgart,  den  30.  Oktober  1896.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.  Riecke.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordumg  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Gmünd.
Vom  2.  November  1896.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Gmünd  infolge  seiner
Beförderung  im  Staatsdienst  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  verloren
  hat,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die
Vornahme  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Gmünd  angeordnet  und  Nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Gmünd  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  21.  November
  d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  27.  November  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Er-