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hebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  2.  Dezember  d.  Is.,  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  11.  Dezember  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  8.  Dezember  d.  Js.,
zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13
bis  18e  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  14.  Dezember  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1832  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  2.  November  1896.
Pischek.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  Chr.  Sch  eufele).