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M  27.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  30.  November  1896.
Inhalt:

bönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  25.  November  1896.  —  Bekanntung
  des  Justizministeriums,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  bas  Regierungsblatt  und  für  das
Reichsgese  latt  auf  das  Kalenderjahr  1897.  Vom  9.  November  1896.  8  ung  der  Ministerien  der
Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Börsengesehes  vom  aeri  *  1896.  Vom  17.  Movember
  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  die  Schützengilde  in  Heilbronn.  Vom  10.  November  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern,  betre  ffend  die  veränderte  Eintheilung  der  er  n  Gauverbände.  Vom

 

 

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19.  November  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung

der  Regie-Wegbauarbeiter  der  Amtskörperschaften  und  z  Vom  19.  November  1896.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  25.  November  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

  der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Freitag,  den  11.  Dezember  d.  Is.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Beben  hausen,  den  25.  November  1896.

Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.