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X  28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  22.  Dezember  1896.

 

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  der  k%  igen  Staatsanlehen  aus  den  Jahren  1875  bis  1887  in  eine
3½0oige  Schuld.  Vom  20.  Dezember  1896.

Gesetz,
betreffend  die  Umwandlung  der  4%igen  Staatsanlehen  aus  den  Jahren  1375  bis  1987  in  eine
3  1½6  %oige  Schuld.  Vom  20.  Dezember  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Schuldverschreibungen  der  4%  igen  Staatsanlehen  aus  den  Jahren  1875  bis
1887  können  zur  baaren  Heimzahlung  im  Wege  der  außerordentlichen  Tilgung  gekündigt
werden.

Art.  2.

Ehe  die  Kündigung  (Art.  1)  erfolgt,  ist  den  Staatsgläubigern  die  Umwandlung

der  Losoigen  Schuldverschreibungen  in  3  1/27°/%ige  mit  der  Wirkung  anzubieten,  daß  das