260

Angebot  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  eine
schriftliche  gegentheilige  Erklärung  bei  der  Staatsschuldenkasse  in  Stuttgart  unter  Vorlegung
  der  Schuldverschreibungen  abgegeben  wird.  Die  hiebei  vorgelegten  Schuldverschreibungen
  werden  mit  einem  amtlichen  Vermerke  versehen.  ·

Für  Schuldverschreibungen,  bezüglich  welcher  eine  solche  Erklärung  nicht  abgegeben
wird,  kann  nur  die  Umwandlung  in  3,  ige  Schuldverschreibungen  beansprucht  werden
(vergl.  übrigens  die  Bestimmungen  in  Art.  9).

Art.  3.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  (Art.  2)  werden  bis  zum  30.  Juni
1897  einschließlich  mit  4%  verzinst.

Art.  4.

Eine  weitere  Herabsetzung  der  Zinsen  der  umgewandelten  Schuldverschreibungen  darf
vor  dem  1.  April  1907  nicht  stattfinden.

Bei  sämmtlichen  infolge  dieses  Gesetzes  umgewandelten  Staatsschuldverschreibungen
ist  von  jeder  Einschreibung  auf  Namen,  sowie  von  jeder  Umschreibung  auf  einen  anderen
Namen  und  von  jeder  Aufhebung  der  Einschreibung  eine  Gebühr  für  je  eine  Obligation
von  200  A  mit  20  Pfennig,  für  Obligationen  von  größeren  Beträgen  eine  Gebühr
von  je  40  Pfennig  an  die  Staatskasse  zu  entrichten.  Die  gleiche  Gebühr  ist  zu  entrichten
  für  eine  sonstige  Vormerkung,  falls  diese  nicht  gleichzeitig  mit  einer  der  vorgenannten
  Vormerkungen  erfolgt.

Im  übrigen  bleiben  die  den  Anlehen  zu  Grund  liegenden  Vertragsbedingungen
unberührt.

Art.  5.

Die  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen  (Art.  2)  erfolgt  nach  ergangenem  Aufruf
durch  Abstempelung  derselben  auf  3  1/28%%  und  Ausfolge  3  ½  0oiger  Zinsscheine  mit
Zinsleisten  gegen  Rückgabe  der  nach  dem  1.  Juli  1897  verfallenden  4%igen  Zinsscheine
  mit  den  zu  diesen  gehörigen  Zinsleisten.

Art.  6.
Werden  bei  der  Vorlage  von  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  behufs  ihrer