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Abstempelung  (Art.  5)  zu  diesen  gehörige,  nach  dem  1.  Juli  1897  verfallende  40ige
Zinsscheine  nicht  miteingereicht,  so  hat  der  Gläubiger  für  den  Betrag  derselben  baaren
Ersatz  zu  leisten,  widrigenfalls  die  Abstempelung  und  die  Ausfolge  3  ½1/  %iger  Zinsscheine
  unterbleibt.  Ist  der  Ersatz  geleistet,  so  wird  dem  später  sich  meldenden  Inhaber
der  4%  gen  Zinsscheine  der  Betrag  derselben  auch  vor  dem  Verfalltag  ausbezahlt.

Art.  7.

Insolange  die  Abstempelung  der  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  nicht  erfolgt
ist,  haben  die  Einlösungskassen  die  zu  ihnen  gehörigen,  nach  dem  1.  Juli  1897  verfallenden
  4%  igen  Zinsscheine  zurückzuweisen.

Art.  8.

Die  Zinsleisten,  welche  zu  den  4%  .gen  Zinsscheinen  der  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen
  gehören,  werden  mit  der  Erlassung  des  Aufrufs  zur  Vorlegung  der  betreffenden
  Schuldverschreibungen  kraftlos.

Art.  9.

Diejenigen  zur  Umwandlung  aufgerufenen  Schuldverschreibungen  (Art.  5),  welche
nicht  zur  Abstempelung  vorgelegt  werden,  sowie  diejenigen  zur  Abstempelung  vorgelegten
Schuldverschreibungen,  bei  welchen  für  fehlende  Zinsscheine  kein  Ersatz  geleistet  wird
(Art.  6),  können  zur  baaren  Heimzahlung  gekündigt  werden.

Bei  den  in  Abs.  1  genannten  Schuldverschreibungen  und  bei  denjenigen  Schuldverschreibungen,
  welche  im  Wege  der  jährlichen  Verloosungen  vor  der  Vornahme  der  Abstempelung
  (Art.  5)  zur  baaren  Heimzahlung  gekündigt  werden,  erlischt  das  Recht  des
Gläubigers  auf  die  Abstempelung  der  Schuldverschreibung  und  die  Ausfolge  der  neuen
Zinsscheine  sammt  Zinsleiste  mit  der  Erlassung  der  bezüglichen  öffentlichen  Bekanntmachung.
  Der  Gläubiger  erhält  aber  bei  der  Kapitalrückzahlung  die  bis  zum  Rückzahlungstermin
  verfallenen  Zinsbeträge  und  zwar  bis  30.  Juni  1897  zu  4  %,  von  da
an  zu  3  1/  o#%  ausbezahlt.

Werden  mit  diesen  gekündigten  Schuldverschreibungen  (Abs.  1  und  2)  bei  der  Vorlage
  zur  Heimzahlung  die  nach  dem  1.  Juli  1897  verfallenden  Zinsscheine  nicht  mit-