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eingereicht,  so  werden  deren  Beträge  an  der  Kapitalforderung  abgezogen,  alsdann  aber  diese
Zinsscheine  dem  später  sich  meldenden  Inhaber  auch  vor  ihrem  Verfalltag  ausbezahlt.
Art.  10.

Für  die  zur  ibaaren  Heimzahlung  kommenden  Beträge  sind  die  Mittel  nöthigenfalls
durch  ein  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmendes  Staatsanlehen  zu
beschaffen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger
  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  20.  Dezember  1896.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).