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der  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  20.  Dezember
  1879  (Reg.  Blatt  S.  488)  festgestellten  Anmeldestellen  und  der  diesen  Anmeldestellen
zugewiesenen  Strecken  der  Zollgrenze  eine  Aenderung  nicht  eintritt.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1896.
Mittnacht.  Pischek.  Riecke.

Ausführungsbestimmungen
zum
Gesetze,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Ausland
betreffend,  vom  20.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261).

I.  Gattung  und  Menge  der  Waaren.

8.  1.

(1)  Bei  den  Anmeldungen  für  die  Waarenverkehrsstatistik  ist  den  Angaben  über  die  Gattung
und  Menge  der  Waaren  (88.  1  und  2  des  Gesetzes)  das  statistische  Waarenverzeichniß  zu  Grunde  zu
legen.  Dasselbe  führt  in  fortlaufender  Nummernfolge  die  Waaren  einzeln  oder  in  Gruppen  in  der
Reihenfolge  der  Haupt=  und  Unterabtheilungen  des  Zolltarifs  auf  und  bezeichnet  für  jede  Waarengattung
  den  Maßstab  der  Anschreibung  (Kilogramm,  Festmeter,  Faß,  Stück,  Werth).

(2)  Als  alphabetisches  Register  zu  dem  statistischen  Waarenverzeichniß  dient  das  amtliche  Waarennerzeichniß
  zum  Zolltarif,  welches  bei  jedem  Waarenartikel  die  Nummer,  unter  welcher  derselbe  im
statistischen  Waarenverzeichniß  aufgeführt  ist,  angibt.

(9  Soweit  im  statistischen  Waarenverzeichniß  für  die  Aus=  und  Durchfuhr  allgemeinere  Waarenbenennungen
  durch  Zusammenfassung  einzelner  Nummern,  wie  bei  Spielwaaren,  Eisenwaaren  2c.  zugelassen
  sind,  ist  dies  bei  den  betreffenden  Nummern  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  besonders
ersichtlich  gemacht.

(4)  In  dem  amtlichen  Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif  nicht  namentlich  aufgeführte  Waaren
sind  so  genau  nach  ihren  handelsüblichen  Benennungen  unter  Angabe  des  Materials,  aus  dem  sie
hergestellt  sind,  zu  bezeichnen,  daß  hiernach  die  Waarenpost  unter  die  entsprechende  Nummer  des
statistischen  Waarenverzeichnisses  eingereiht  werden  kann.

(5)  In  Fällen,  wo  an  Stelle  der  Anmeldescheine  die  Zoll=  und  Steuerdeklarationen  treten  (§.  4
des  Gesetzes),  bewendet  es  rücksichtlich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  der  Gattung  und  Menge  der
Waaren  bei  den  goll=  und  steuergesetzlichen  Vorschriften.  Bei  der  Durchfuhr  von  Gütern  vom  Inland