265

durch  das  Ausland  nach  dem  Inland,  ohne  Zollkontrole  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere,  sowohl
aus  dem  freien  Verkehr  stammender  als  auch  ausländischer  von  Riederlagen  im  Zollgebiet  herkommender,
  genügt  eine  Benennung  der  Waaren  nach  den  zollamtlichen  Vorschriften  für  die  Abfertigung
mit  Deklarationsschein  oder  Zollbegleitschein.

(6)  Wenn  in  besonderen  Fällen  bei  der  Einfuhr  Befreiung  von  der  zollamtlichen  Revision  der
Waaren  durch  Bundesrathsbeschluß  gestattet  ist,  wie  bei  der  Rückbeförderung  von  Ausstellungsgütern
aus  dem  Ausland,  und  von  dem  zunächst  zur  Deklaration  Verpflichteten  genügende  statistische  Angaben
über  Gattung,  Menge  und  Herkunftsland  der  Waaren  nicht  zu  erlangen  sind,  so  haben  die  Anmeldestellen
  die  mangelhaften  statistischen  Angaben  durch  Einziehung  von  Erkundigungen  bei  den  Empfängern
der  Waaren  zu  ergänzen.  Zu  diesem  Behufe  können  sie  die  Vermittelung  der  Zoll=  und  Steuerstellen
in  Anspruch  nehmen,  in  deren  Bezirk  die  Waarenempfänger  wohnen.  Ausstellungsgüter,  welche  nicht
vormerklich  behandelt  werden,  sind  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  als  solche  ausdrücklich  in  den  Anmeldescheinen
  zu  bezeichnen.

(7)  Das  Gewicht  ist  netto  anzumelden.  Doch  genügt  bei  verpackten  Waaren,  wenn  in  den
einzelnen  Kolli  nur  eine  Waarengattung  enthalten  ist,  die  Angabe  des  Bruttogewichts  unter  Bezeichnung
  der  Verpackungsart.

(8)  Für  die  nach  Stückzahl  anzumeldenden  Waaren,  wie  Eisenbahnfahrzeuge,  Wagen,  Schlitten,
Hüte,  Mützen,  Taschenuhren,  auch  Gehäuse  und  Werke  dazu,  ferner  Häringe  nach  Faß,  Wasserfahrzeuge,
  für  welche  die  statistische  Gebühr  nach  Gewicht  zur  Erhebung  gelangt,  ist  neben  der  Stückzahl
auch  das  Nettogewicht  anzugeben.

(9)  Wenn  bei  der  Anmeldung  von  Eisenbahnfahrzeugen,  Wagen  oder  Schlitten  sich  der  Absender
zur  Angabe  des  Nettogewichts  außer  Stand  erklärt,  so  hat  der  Waarenführer,  welcher  die  Beförderung
übernimmt,  das  Nettogewicht  derselben  eventuell  durch  Abschätzung  zu  ermitteln  und  in  dem  Anmeldeschein
  unter  Beifügung  seiner  Namensunterschrift  zu  vermerken.

(10)  Für  Wasserfahrzeuge  sind  außer  dem  Nettogewicht  (Eigengewicht  des  Schiffes,  Deplacement
des  leeren  Schiffes)  Stückzahl  und  Werth,  außerdem  bei  Seeschiffen  Brutto=  und  Rettoregistertons,
bei  Flußschiffen  Tragfähigkeit  bis  zur  Tiefladelinie  nach  Gewichtstonnen  anzugeben.

(11)  Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und  alkoholhaltigen  Fabrikaten  aus  dem  freien  Verkehr
ist  die  Gattung  nach  der  handelsüblichen  Benennung  zu  bezeichnen.  Gehen  derartige  Waaren  unter
Steuerkontrole  aus,  so  genügen  für  die  Bezeichnung  der  Gattung  die  Angaben  der  Abfertigungspapiere.
  Außerdem  ist  der  Alkoholgehalt  in  Litern  reinen  Alkohols  anzugeben.

(12)  Bei  der  Ausfuhr  von  zuckerhaltigen  Waaren  unter  steueramtlicher  Kontrole  ist  die  Gattung
nach  der  handelsüblichen  Benennung,  das  Nettogewicht  des  darin  enthaltenen  Zuckers,  sowie  der  in
Anspruch  genommene  Zuschuß=  beziehungsweise  Vergütungssatz  anzugeben.