266

II.  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waaren.

S.  2.

(1)  Bei  der  Einfuhr  ist  das  Land  der  Herkunft,  bei  der  Ausfuhr  das  Land  der  Bestimmung,
bei  der  Durchfuhr  das  Land  der  Herkunft  und  der  Bestimmung  anzugeben.  Im  Verkehr  mit  den
Freihafengebieten  und  Freibezirken  sind  außerdem  die  Vorschriften  der  §8.  3  und  4  zu  beachten.

(2)  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
erfolgt  ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  dasjenige  Land,  wohin  die  Versendung  der  Waare  gerichtet
ist,  anzusehen;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waaren  auf  dem  Transport,  sei  es  auch
mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  werden,  außer  Betracht.

(8)  Bei  der  Einfuhr  sind  demgemäß  die  Waaren  dem  Eigenhandel  desjenigen  Landes,  in  welchem
sie  von  dem  inländischen  Empfänger  gekauft,  bei  der  Ausfuhr  dem  Eigenhandel  desjenigen  Landes,
nach  welchem  sie  von  dem  inländischen  Absender  verkauft  worden  sind,  zuzurechnen.  Werden  Waaren
eingeführt,  die  von  einem  ausländischen  Kommissionär  gekauft  worden  sind,  so  ist  als  Herkunftsland
das  Land  anzugeben,  in  welchem  der  eigentliche  Verkäufer  der  Waaren  seine  Niederlassung  hat.  So
ist  z.  B.  für  Wolle,  die  von  einem  Kommissionär  in  Antwerpen  für  Rechnung  eines  Australiers  nach
dem  deutschen  Zollgebiet  verkauft  ist,  Australien  als  Herkunftsland  anzugeben.  Ist  bei  einem  derartigen
  Waarenbezug  das  eigentliche  Herkunftsland  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  statt  dessen  das  Ursprungsland
  anzugeben.

(4)  Fremde  Waaren,  die  im  Ausland  veredelt  wurden,  sind  dem  Eigenhandel  desjenigen  Landes
zuzurechnen,  in  welchem  die  Veredelung  vorgenommen  worden  ist.

(5)  Werden  Waaren  auf  Bestellung  oder  im  Auftrage  eines  in=  oder  ausländischen  Exporteurs,
Kommissionärs  2c.  nach  dem  Ausland  versendet,  so  ist  als  Bestimmungsland  das  Land  anzugeben,
für  dessen  Verbrauch  die  Waaren  bestimmt  sind,  oder  welches  als  Endziel  der  Sendung  bekannt  ist.
So  sind  z.  B.  inländische  Eisenbahnschienen,  die  an  einen  niederländischen  Kommissionär  geliefert
werden,  um  in  Venezuela  eingeführt  zu  werden,  nicht  mit  dem  Bestimmungsland  „Niederlande“,  sondern
mit  dem  Bestimmungsland  „Venezuela“  anzuschreiben.

!(6)  Ist  das  eigentliche  Bestimmungsland  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  als  Selinmungelan  das
Land,  in  welchem  der  Kommissionär  2c.  seine  Niederlassung  hat,  anzugeben  unter  Beifügung  des  Vermerks
  „Transit“.

8.  3.

(1)  Die  von  dem  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Gebietstheile  des  Deutschen  Reichs  sind,  soweit  sie
als  selbstständige  Handelsgebiete  in  Betracht  kommen,  als  Herkunfts=  und  Bestimmungsland  zu  deklariren
und  zwar  die  preußische  Insel  Helgoland  und  die  badischen  Zollausschlüsse  ohne  Einschränkung,  die