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Freihafengebiete  Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhafen  und  Geestemünde  jedoch  nur  in  den  nachstehend
bezeichneten  Fällen.
(2)  Als  Herkunftsland  sind  die  Freihafengebiete  anzugeben,  wenn  es  sich  um  daselbst  erzeugte
oder  bearbeitete  Waaren  handelt.
Als  bearbeitet  im  Sinne  der  vorstehenden  Vorschrift  wird  eine  Waare  angesehen,  wenn  sie
durch  die  im  Freihafengebiet  erhaltene  Behandlung:
eine  Beschaffenheit  erlangt  hat,  daß  sie  dadurch  unter  eine  andere  statistische  Nummer,
als  diejenige,  welcher  sie  früher  angehörte,  fällt,  oder

.  zwar  nicht  in  ihrer  Beschaffenheit,  aber  doch  in  ihrem  Handelswerthe  wesentlich  verändert,
  oder

4.  mit  Waaren  anderer  Gattung  oder  Provenienz  gemischt  oder  verbunden  worden  ist.

(  Der  Bearbeitung  im  Freihafengebiet  wird  gleichgestellt,  wenn  eine  Waare  von  einem  Lager
des  Freihafengebiets  in  das  Zollgebiet  gebracht,  hier  für  Rechunng  des  Lagerinhabers  bearbeitet  oder
veredelt  und  alsdann  nach  dem  Freihafengebiet  wieder  zurückgeführt  wird,  ohne  daß  zur  Zeit  der
Zurückführung  nach  dem  Freihafengebiet  eine  Bestimmung  über  die  Weiterversendung  der  Waare  aus
dem  Freihafengebiet  getroffen  ist.

(5)  In  allen  anderen  Fällen  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Eigenhandel  die  Waaren  in  das
Freihafengebiet  gelangt  sind,  oder  wenn  dieses  Land  nicht  bezeichnet  werden  kann,  das  Ursprungsland
anzugeben.

(6)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Freihafengebiete  als  Herkunftsland  gelten  auch
dann,  wenn  die  Einfuhr  aus  einem  Freihafengebiet  nicht  in  das  unmittelbar  angrenzende  Zollgebiet,
sondern  nach  einem  Zollgebietshafen  über  See  erfolgt.

)  Als  Bestimmungsland  sind  die  Freihafengebiete  nur  dann  anzugeben,  wenn  die  dahin  ausgeführten
  Waaren  zum  Verbrauch  oder  zur  Bearbeitung  daselbst  bestimmt  sind,  oder  wenn  zur  Zeit
der  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  gegen  eines  dieser  Freihafengebiete  das  schließliche  Bestimmungsland
noch  nicht  bezeichnet  werden  kann.

(8)  In  allen  anderen  Fällen  ist  das  Land  zu  deklariren,  nach  welchem  die  Waaren  von  dem
Freihafengebiet  aus  versendet  werden  sollen.

(9  Von  den  nach  dem  Freihafengebiet  Hamburg  oder  Cuxhaven  aus  dem  Zollgebiet  ausgeführten
  Waaren,  die  nicht  zum  Verbrauch  oder  zur  Bearbeitung  daselbst  bestimmt  sind,  für  die  aber
das  Freihafengebiet  Hamburg  oder  Cuxhaven  vorläufig  als  Bestimmungsland  zum  Zweck  zeitweiliger
Lagerung  angegeben  worden  ist,  sind  nach  erfolgter  Ausfuhr  aus  dem  Freihafengebiet  die  Bestimmungsländer
  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt  von  dem  handelsstatistischen  Büreau  zu  Hamburg
bezw.  der  Hafenverm  altung  in  Cuxhafen  nachträglich  mitzutheilen.  «

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