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(10)  Wird  eine  Waare  zur  Lagerung  nach  dem  Freihafengebiet  Bremerhafen  oder  Geestemünde
verbracht,  um  demnächst  nach  dem  Ausland  ausgeführt  zu  werden,  und  ist  deren  schließliches  Bestimmungsland
  noch  nicht  bekannt,  so  ist  in  den  Anmeldepapieren  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  dieselbe
zur  vorläufigen  Lagerung  im  Freihafengebiet  bestimmt  ist.  Der  Anmeldepflichtige  ist  alsdann  gehalten,
das  schließliche  Bestimmungsland,  sobald  es  ihm  bekannt  geworden  ist,  der  Anmeldestelle  schriftlich
mitzutheilen.  Als  Absender,  dem  die  Anmeldepflicht  obliegt,  gilt  in  diesem  Falle  derjenige,  welcher
die  Waare  in  Bremerhaven  oder  Geestemünde  (Zollgebiet)  in  Empfang  genommen  hat  und  zur  Ausfuhr
nach  dem  Freihafengebiet  deklarirt.  «

§-4’«)

(1)  Die  Freibezirke  bilden  als  Freilager  einen  Bestandtheil  des  Zollgebiets,  und  es  finden  daher
für  deren  Waarenverkehr  mit  dem  Zollgebiet  hinsichtlich  der  Deklaration  des  Herkunfts=  und  Bestimmungslandes
  die  für  Niederlagen  geltenden  Bestimmungen  unter  Berücksichtigung  der  durch  die  Natur
der  Freibezirke  gebotenen  Abweichungen  Anwendung.  Bei  Waarensendungen  im  Verkehr  mit  den
Freibezirken  ist  demgemäß  das  Herkunftsland  anzugeben,  wenn  Waaren  von  dem  Ausland  nach  den
Freibezirken  eingeführt  werden,  oder  wenn  Waaren,  inländische  sowohl  wie  ausländische,  aus  den
Freibezirken  in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  gebracht  werden.

(2,  Das  Herkunfts=  und  zugleich  das  Bestimmungsland  ist  anzugeben,  wenn  Waaren,  inländische
sowohl  wie  ausländische,  aus  den  Freibezirken  nach  dem  Ausland  versendet  werden.

(3)  Sendungen  von  Gütern  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  nach  den  Freibezirken  sind
gleich  inländischen  Gütern,  die  in  Zollniederlagen  aufgenommen  werden,  für  die  Waarenverkehrsstatistik
nicht  anzumelden.

8.  6.

Bei  der  Aus=  oder  Durchfuhr  von  Gegenständen,  die  zur  Verproviantirung  von  Schiffen  bestimmt
  und  der  Anmeldepflicht  unterworfen  sind,  ist  das  Schiff  nach  seinem  Namen  und  seiner
Nationalität  zu  bezeichnen.

S.  6.

(1)  Die  Bezeichnung  der  Länder  erfolgt  durch  Angabe  der  Staaten  (Zollgebiete),  Kolonien  oder

4.  Schutgebiete,  wobei  mindestens  die  in  der  Anlage  1  genannten  Länder  2c.  zu  unterscheiden  sind;  an
e.4  deren  Stelle  können,  falls  ihrer  Lage  nach  allgemein  bekannte  größere  Handelsplätze  in  Frage  stehen,
diese  angegeben  werden.

(2,  Handelsplätze  mit  Freihäfen  wie  Kopenhagen,  Triest  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestim-—

  5  Zur  Zeit  bestehen  Freibezirke  in  Brake  und  Bremen.  Nach  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  vom
4.  Mai  1894,  24.  Oktober  1895  und  5.  März  1896  ist  die  Errichtung  von  Freibezirken  auch  für  Altona,  Neufahrwasser
  und  Stettin  genehmigt  worden;  diese  Freibezirke  sind  jedoch  noch  nicht  eröffnet  worden.