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mungsland  nicht  angegeben  werden,  vielmehr  ist  statt  derselben  das  Herkunfts=  eventuell  das  Ursprungsland,
  bezw.  das  eigentliche  Bestimmungsland,  anzugeben.

III.  Anmeldestellen.

S.  7.

(1)  Die  Errichtung  von  Anmeldestellen  im  Grenzbezirk  außer  den  Zollämtern  (§.  3  des  Gesetzes)
liegt  den  Landesregierungen  ob.

(2)  Jeder  Anmeldestelle  im  Grenzbezirk  (§.  3  des  Gesetzes)  ist  von  Seiten  der  Zolldirektivbehörde
eine  bestimmte  Strecke  der  Zollgrenze  zuzutheilen.

(3)  Die  Zolldirektivbehörde  kann  in  Seehandelsplätzen  auch  außerhalb  des  Grenzbezirks  (im
Binnenland)  gelegene  Zollstellen,  sowie  außerhalb  der  Zollgrenze  (im  Ausland)  gelegene  Zollstellen
für  bestimmte  Verkehrsarten  zu  Anmeldeämtern  erklären.  In  welchen  sonstigen  Fällen  andere,  als
die  im  Gesetze  genannten  Zoll=  und  Steuerämter  zu  Anmeldeämtern  bestellt  werden  sollen,  bestimmt
der  Bundesrath  (5.  3  Abs.  3  des  Gesetzes).

(4)  Die  Orte,  an  welchen  sich  Anmeldestellen  befinden  und  die  den  einzelnen  Anmeldestellen  zugetheilten
  Grenzstrecken  und  Verkehrsarten  werden  öffentlich  bekannt  gemacht.

8.  8.

(1)  Die  im  §.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anmeldungen  können,  insoweit  nicht  die  Bestimmungen
  des  §.  4  des  Gesetzes  Anwendung  finden,  nur  bei  der  Anmeldestelle  bewirkt  werden,  welcher
die  betreffende  Grenzstrecke  und  Verkehrsart  hiernach  überwiesen  ist.

(2)  Die  Bestimmung  der  Geschäftsstunden  für  die  Anmeldestellen  liegt  den  Zolldirektivbehörden
ob.  Erfolgt  die  Ankunft  der  Waarensendung  oder  deren  Aufgabe  zur  Beförderung  am  Sitze  der
Anmeldestelle  außerhalb  der  Geschäftsstunden  der  letzteren,  so  müssen  die  Waarenführer  die  Anmeldung
der  Sendung,  unter  Gestellung  der  Waaren,  alsbald  beim  Wiederbeginn  der  Geschäftsstunden  der
Anmeldestelle  bewirken.

(8)  Für  den  Eisenbahnverkehr  sind  die  Geschäftsstunden  der  Anmeldestellen  unter  Berücksichtigung
der  jeweiligen  Fahrpläne  dergestalt  zu  regeln,  daß  Zugverspätungen  und  Betriebsslörungen  vermieden
  werden.

S.  .

Die  von  den  Zolldirektivbehörden  für  die  Fälle,  in  welchen  Sendungen  den  Sitz  einer  Anmeldestelle
  nicht  berühren,  nach  §.  7  Absatz  1  des  Gesetzes  zu  treffenden  Bestimmungen  werden  öffentlich
bekannt  gemacht.  «