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IV.  Anmeldescheine.
Verpflichtung  zur  Ausstellung.
F.  10.

(1)  Die  Ausstellung  der  Anmeldescheine  liegt  dem  Absender  der  Waare  ob,  d.  h.  demjenigen,
welcher  durch  Ausstellung  des  Frachtbriefes,  Konnossements  2c.  den  Frachtvertrag  abschließt,  sofern  er
seinen  Wohnsitz  im  Zollgebiet  oder  in  den  Zollausschlüssen  hat.

E)Wohnt  der  Absender  der  Waaren  im  Ausland,  so  trifft  die  Pflicht  der  Ausstellung  des  Anmeldescheins
  den  Waarenführer.

(6)  Bei  der  Ausfuhr  kann  jedoch  für  einen  im  deutschen  Zollgebiet,  bei  der  Einfuhr  für  einen
in  den  Zollausschlüssen  wohnenden  Absender  der  Waarenführer  die  Ausstellung  des  Anmeldescheins
übernehmen,  sofern  er  nicht  Vertreter  einer  öffentlichen  Transportanstalt  ist  oder  zu  den  die  Güterbeförderung
  gemerbsmäßig  betreibenden  Personen  gehört.

(4)  Der  Versender,  d.  h.  derjenige,  für  dessen  Rechnung  ein  Frachtvertrag  abgeschlossen  wird,
hat  dem  Absender  (Spediteur)  die  für  die  Ausstellung  des  Anmeldescheins  erforderlichen  statistischen
Angaben  durch  Uebergabe  einer  Erklärung  nach  Muster  der  Anlage  5  zu  liefern.

(5)  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  §.  4  des  Gesetzes  die  Anmeldescheine  durch  Zoll=  oder
Steuerdeklarationen  ersetzt  werden,  geht  die  Verpflichtung  zur  Aufnahme  der  erforderlichen  statistischen,
Angaben  in  diese  auf  den  Zoll=  oder  Steuerdeklaranten  über.

(6)  Der  Aussteller  haftet  für  die  Richtigkeit  seiner  Angaben.

(0  Der  Anmeldeschein  ist  am  Schlusse  der  Eintragungen  mit  Ort  und  Datum  der  Ausstellung
und  mit  der  Unterschrift  des  Ausstellers  zu  versehen.  Diese  Unterschrift  wird  durch  einen  bloßen
Stempelabdruck  oder  durch  einen  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt.

Fermulare  zu  den  Anmeldescheinen.
F.  11.

(10)  Zu  den  Anmeldescheinen  kommen  Formulare  nach  Muster  der  Anlagen  2  bis  10  von  ver-——*
  Eeshiedenfarbigem  Papier  zur  Anwendung  und  zwar:

2.  für  die  Einfur  .  .  .  weiß,
3.  für  die  Ausfuhr..  ..  ..  ·gtün,
4.  für  die  Ausfuhr  durch  Spediteure  gauün,
5.  Erklärungen  für  die  Ausfuhr  gauün  mit  blauem  Rande,
6.  für  die  Durchhuhrrrr  gelb,