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für  den  Verkehr  von  Inland  zu  Inland  durch  das  Ausland:
7.  mit  Gütern  des  freien  Verkehrs  .  .  .  rosa,
8.  mit  unverzollten  ausländischen  Güter  osa  mit  gelbem  Rande.

(2)  An  Stelle  dieser  Formulare  treten  für  den  Verkehr  der  Freibezirke  seewärts,  mit  Ausnahme
der  vorstehend  unter  7  und  8  vorgesehenen,  besondere,  Güterdeklarationen  genannte  Formulare  nach
Muster  der  Anlagen  9  und  10,  und  zwar:

9.  für  die  Einfür  ftgurau,
10.  für  die  Ausfuhr  .  ..  ..  grüun.

(3)  Die  Anmeldung  in=  und  auslandischer  Waaren  zum  m  Ausgang  aus  den  Freibezirken  seewärts
durch  das  Ausland  nach  dem  Inland  hat  mit  den  vorstehend  unter  7  und  8  bezeichneten  Formularen
zu  erfolgen.  ..  1.

(1)  Die  Reichsdruckerei  (Berlin  8W.,  Oranienstraße  Nr.  90  bis  94)  verkaust  die  Formulare  zu
den  Anmeldescheinen  und  Erklärungen  in  Mengen  von  100  Exemplaren  oder  in  Vielfachen  von
Hundert.  Die  von  der  Reichsdruckerei  gedruckten  Formulare  sind  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen
Statistischen  Amts  versehen.

(2)  Einzeln  werden  die  Formulare  zu  den  Anmeldescheinen  unentgeltlich  von  allen  Anmeldestellen
verabfolgt.  In  größerer  Anzahl  können  dieselben  von  den  Anmeldeämtern  im  Grenzbezirk  oder  im
Innern  von  denjenigen  Anmeldeämtern,  welche  von  den  Direktivbehörden  dazu  beauftragt  werden,
gegen  Erstattung  der  Kosten  bezogen  werden.

(6)  Außerdem  verkaufen  die  Poslämter  Formulare  zu  Ausfuhranmeldescheinen  mit  eingedrucktem

Werthzeichen  von  5  Pfennig.
S.  13.

(1)  Die  Formulare  zu  den  Anmeldescheinen  und  Erklärungen  können  auch  von  Privatdruckereien
hergestellt  werden,  doch  darf  dann  weder  der  Reichsstempel  noch  die  Bezeichnung  „Kaiserliches  Statistisches
  Amt“  aufgedruckt  sein.  Im  Uebrigen  müssen  dergleichen  Formulare  den  im  §.  11  gegebenen
Vorschriften  vollständig  entsprechen.

(2)  Die  Anmeldescheine  müssen,  wo  sie  auch  angefertigt  sein  mögen,  von  gleicher  Form,  Größe
und  Einrichtung  sein,  wie  die  in  der  Reichsdruckerei  hergestellten.

(6)  Oeffentliche  Transportanstalten  können  die  von  Privatdruckereien  hergestellten  Formulare  zu
Anmeldescheinen  mit  ihrem  Stempel  versehen  lassen.

S.  14.
(1)  Ein  Anmeldeschein  soll  in  der  Regel  nur  den  Inhalt  eines  einzelnen  Frachtbriefes  umfassen.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  jedoch: