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1.  bei  der  Einfuhr  die  als  Anmeldescheine  zur  Verwendung  kommenden  Zolldeklarationen  über

zollfreie  Güter;

2.  bei  der  Ausfuhr  Sendungen  an  verschiedene  Empfänger,  die  von  ein  und  demselben  Absender

  gleichzeitig  über  ein  und  dieselbe  Anmeldestelle  ausgeführt  werden.

(2)  In  beiden  Fällen  erfolgt  die  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  nach  den  gebührenpflichtigen
Gesammtmengen.  Lettere  sind  besonders  zu  bilden  für  verpackte  oder  unverpackte  Waaren,  Massengüter
  und  Vieh.

V.  Anmeldung  der  Waaren.
F.  15.

(1)  Die  Anmeldung  liegt  dem  Waarenführer  ob  und  wird  bewirkt  durch  Uebergabe  des  Anmeldescheins
  bei  der  Anmeldestelle.

(2)  Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  die  Personen,  welche  Güter  gewerbsmäßig  befördern,
haben  bei  Uebergabe  der  Anmeldescheine  oder  Interimsscheine  (§.  6  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §.  17
Absatz  4)  an  die  Anmeldestellen  bei  der  Ausfuhr  stets,  bei  der  Einfuhr,  soweit  Zolldeklarationen
nicht  abgegeben  werden,  schriftlich  zu  erklären,  daß  dieselben  alle  der  Anmeldepflicht  unterliegenden
Güter  umfassen.

(3)  Auf  Erfordern  sind,  soweit  dies  nicht  anderweitig  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  den  Anmeldestellen
  alle  über  die  Sendungen  vorhandenen  Frachtkarten,  Ladeverzeichnisse,  Schiffsmanifeste  2c.  zur
Einsichtnahme  vorzulegen.

A.  Einfuhr.
8.  16.
Das  Zollgebiet  mit  Ausnahme  der  Freibezirke.

(1)  Die  statistische  Anmeldung  der  in  das  Zollgebiet  eingehenden  Waaren  hat  gleichzeitig  mit
der  zollamtlichen  Abfertigung  zu  erfolgen  und  schließt  sich  hinsichtlich  der  Angabe  über  Gattung  und
Menge  der  Waaren  den  verschiedenen  Zollabfertigungsarten  an.  Die  nach  dem  Vereinsgollgesetze  über
die  eingehenden  Waaren  schriftlich  abzugebenden  Deklarationen  vertreten  die  Anmeldescheine.  In  denselben
  ist  alsdann  außer  der  Gattung  und  Menge  der  Waaren  das  Herkunftsland  eventuell  das
Ursprungsland  anzugeben.

(O  Bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  kommen  demgemäß  die  Eingangsdeklarationen,  auch
Ladungsverzeichnisse  und  Maniseste  als  Anmeldescheine  in  Anwendung  und  bedarf  es  nicht  der  Abgabe
eines  besonderen  Anmeldescheins.  Nach  denselben  sind  die  statistischen  Angaben  bis  zur  erfolgten
Anschreibung  in  einer  Verkehrsnachweisung  in  den  Abfertigungspapieren  und  Zollregistern  festzuhalten.

(6)  Die  statistischen  Angaben  über  zollpflichtige  Gegenstände,  deren  mündliche  Zolldeklaration