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zugelassen  ist,  können  summarisch  den  Zolleinnahmebüchern  entnommen  werden.  In  allen  übrigen
Fällen,  in  welchen  die  Abgabe  einer  schriftlichen  Zolldeklaration  nicht  erfolgt,  ist  zur  statistischen  Anmeldung
  das  Formular  nach  dem  Muster  der  Anlage  2  oder  6,  sofern  es  sich  nicht  um  kleinen
Grenzverkehr  handelt,  in  Anwendung  zu  bringen.

(4)  Beim  Eingang  in  den  freien  Verkehr  ist  die  Gattung  der  Waare  nach  Anleitung  des  Zoll
tarifs  zu  benennen.  Sofern  aber  das  statistische  Waarenverzeichniß  eine  speziellere  Waarenbenennung
als  letzterer  vorschreibt,  hat  die  Ermittelung  der  Waarengattung  durch  die  zollamtliche  Revision  zu
erfolgen.

(5)  Für  die  mit  Zollbegleitpapieren  zur  Weiterabfertigung  gelangenden  Waaren  können  jedoch
die  für  die  zollamtliche  Abfertigung  genügenden  Waarenbenennungen  zugelassen  werden.

(6)  Wenn  der  Waarenführer  sich  außer  Stand  erklärt,  eine  zuverlässige  Deklaration  abzugeben
und  damit  den  Antrag  auf  Vornahme  der  zollamtlichen  Revision  (Abs.  2  des  §.  27  des  Vereinszollgesetzes)
  verbindet,  so  ersetzt  der  Revisionsbefund  die  Anmeldung  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge
der  Waaren.  Doch  bleibt  der  Waarenführer  zur  Angabe  des  Herkunftslandes  verpflichtet.

(7)  Bei  der  Schlußabfertigung  können  Waarenführer  oder  Waarenempfänger  bereits  früher
von  einem  Zolldeklaranten  gemachte  statistische  Angaben  nach  besserem  Wissen  ergänzen  oder  berichtigen
  lassen.

(6)  Die  Erledigungsämter  haben  Zweifel  erregende  Angaben  von  Herkunftsländern  mit  den
Waarenempfängern  zu  erörtern  und  nöthigenfalls  die  Berichtigung  herbeizuführen.

8.  17.
Die  Freibezirke.

1)  Die  im  §.  16  getroffenen  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  die  aus  dem
Ausland  land=  und  flußwärts  in  die  Freibezirke  sowie  auf  die  aus  den  Freibezirken  in  das  übrige
Zollgebiet  eingehenden  Waaren.

(2)  Für  die  seewärts  in  die  Freibezirke  aus  dem  Ausland  eingehenden  Waaren  hat  die  Anmeldung
  mit  Formular  nach  dem  Muster  der  Anlage  9  (Güterdeklaration)  zu  erfolgen.

(9)  In  diese  Güterdeklarationen  sind  außer  den  Angaben  über  Gattung,  Menge  und  Herkunftsland
  noch  aufzunehmen:

1.  der  Name  und  der  Tag  der  Ankunft  des  Schiffes,  mit  welchem  die  Waare  eingegangen  ist,
2.  Zahl  und  Art  der  Kolli  der  Waaren.

(4)  Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waaren  kann  eine  allgemeine  Bezeichnung  des
Gesammtinhalts  des  Kollo  und  die  Angabe  des  Gesammtbruttogewichts  nebst  Verpackungsart  unter
der  Bedingung  zugelassen  werden,  daß  der  Werth  der  Sendung  mit  angemeldet  wird.  Die  Nach-