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lieferung  des  Anmeldescheins  (der  Güterdeklaration)  binnen  achttägiger  Frist  ist  gegen  Einreichung
eines  Interimsscheins,  welcher  die  unverpackten  Güter  nur  nach  Gattung,  die  Stückgüter  nur  nach
Zahl  und  Art  der  Kolli  nachweist,  gestattet.

B.  Ausfuhr.

S.  18.
Zur  Anmeldung  der  ausgehenden  Güter  ist  der  Anmeldestelle  von  dem  Waarerführer  ein
Anmeldeschein  oder,  sofern  die  Ausfuhr  aus  einem  Freibezirk  seewärts  erfolgt,  eine  Güterdeklaration
nach  Muster  der  Anlage  3,  4  oder  10  bezw.  eine  Zoll=  oder  Steuerdeklaration  zu  übergeben.

F.  19.

Der  Absender  ist  berechtigt,  bei  der  Versendung  von  Waaren  nach  dem  Ausland  Angaben  über
die  Bestimmung  derselben,  welche  er  zur  Wahrung  geschäftlicher  Interessen  geheim  halten  will,  dem
Ausfuhranmeldeschein  in  verschlossenem,  an  die  Anmeldestelle,  über  welche  die  Waaren  ausgehen  sollen,
adressirten  Briefumschlag  beizufügen.  Die  gleiche  Berechtigung  hat  der  Auftraggeber  eines  Spediteurs
hinsichtlich  der  nach  der  Bestimmung  im  §.  10  und  20  von  ihm  auszustellenden  Erklärung.  Derartige
Briefumschläge  müssen  mit  den  Anmeldescheinen  fest  verbunden  sein.  In  den  Ausfuhranmeldescheinen
bezw.  Erklärungen  selbst  ist  in  diesem  Falle  dasjenige  fremde  Land,  wohin  die  Waaren  zunächst  gelangen
  sollen,  anzugeben  und  dabei  auf  den  beigefügten  Brief  Bezug  zu  nehmen.

F.  20.
Im  freien  Verkehr  unmittelbar  ausgehende  Güter.

(1)  Die  Anmeldung  erfolgt  mit  Anmeldeschein  nach  Muster  der  Anlage  3.

(2)  Ist  der  Absender  ein  Spediteur,  so  hat  er  einen  besonderen  Anmeldeschein  für  Spediteure
nach  Muster  der  Anlage  4  abzugeben  und  demselben  Erklärungen  seiner  Austraggeber  beizufügen,
die  Gattung,  Menge  und  Bestimmungsland  in  der  für  Anmeldescheine  vorgeschriebenen  Ausführlichkeit
enthalten  müssen  und  mit  dem  Anmeldeschein  fest  zu  verbinden  sind.  Zu  den  Erklärungen  ist  das
Formular  Anlage  5  zu  verwenden.  «

Die  zu  einer  Sendung  gehörigen  Erklärungen  sind  unter  fortlaufenden  Nummern  in  den
Spediteuranmeldeschein  zu  verzeichnen  und  am  Schlusse  desselben  die  gebührenpflichtigen  Mengen  in
Gesammtsummen  anzugeben.  "

(3)  Ist  der  Spediteur  Versender  und  Absender  in  einer  Person,  so  daß  ihm  also  nicht  allein
das  Bestimmungsland,  sondern  auch  die  Gattung  der  zu  versendenden  Waare  aus  eigenem  Wissen
bekannt  ist,  so  hat  er  zur  Anmeldung  einen  Anmeldeschein  nach  Muster  der  Anlage  3  zu  verwenden
und  sich  auf  demselben  ausdrücklich  als  „Versender“  zu  bezeichnen.