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8.  21.
Unter  Zoll=  oder  Steuerkontrole  ausgehende  Güter.

(1)  Werden  Waaren  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrole  ausgeführt,  so  treten  die  über  dieselben
ausgestellten  zoll=  oder  steueramtlichen  Begleitpapiere  an  Stelle  der  Anmeldescheine  und  es  sind  in
dieselben  alle  für  die  Ausfuhr  erforderlichen  statistischen  Angaben  aufzunehmen.  Dies  findet  auch
Anwendung  auf  Güter  des  freien  Verkehrs,  welche  mit  Gütern  unter  Zoll=  und  Steuerkontrole  in
einem  Kollo  zusammengepackt  zur  Ausfuhr  gelangen.

(2)  Güter  des  freien  Verkehrs,  welche  nach  den  Vorschriften  im  §.  43  des  Eisenbahnzollregulativs
  mit  gollkontrolepflichtigen  Gütern  unter  Eisenbahnwagenverschluß  ausgeführt  werden,  sind  der
Anmeldestelle  (Grenzausgangsamt)  durch  Uebergabe  des  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  die  Beiladung
  aufgestellten  Verzeichnisses  unter  Beifügung  der  Anmeldescheine  anzumelden.  Bei  Herstellung
dieses  Verzeichnisses  kann  die  Eisenbahnverwaltung  am  Verladungsort  die  namentliche  Aufführung
der  Waaren  durch  den  Hinweis  auf  die  beigefügten  Ausfuhranmeldescheine  ersetzen.

(6)  Beiladungen  dieser  Art  in  anderen  Verschlußräumen  als  Eisenbahnwagen  find  durch  Uebergabe
  der  einzelnen  Anmeldescheine  bei  der  Anmeldestelle  anzumelden.

§.  22.

Nach  den  Freihafengebieten  Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhaven  und  Geestemünde
  beziehungsweise  über  diese  nach  fremden  Ländern  ausgehende  Guter.

(10  Bei  der  Ausfuhr  nach  den  Freihafengebieten  Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhaven  und
Geestemünde,  oder  über  dieselben  nach  sremden  Ländern,  hat  die  Anmeldung  nach  Maßgabe  der  in
den  §§.  3,  20  und  21  gegebenen  Vorschriften  zu  geschehen.

(2)  Die  Bestimmungen  im  Absatz  1  des  §.  6  des  Gesetzes  gelten  jedoch  nur  dann,  wenn  der
Frachtbrief  ausdrücklich  die  Auslieferung  der  Waare  im  Freihafengebiet  vorschreibt  und  die  Sendung
zum  ungetheilten  Ausgang  dahin  bestimmt  ist.  Ist  in  diesem  Falle  dem  binnenländischen  Aussteller
des  Ausfuhranmeldescheins  das  Bestimmungsland  der  Waare  nicht  bekannt,  so  ist  an  dessen  Stelle
der  Vermerk  aufzunehmen  „vom  Frachtbriefadressaten  auszufüllen“.  Der  Letztere  hat  das  Bestimmungsland
  alsdann  vor  Empfangnahme  der  Waaren  von  dem  Waarenführer  unter  Beifügung  seiner
Unterschrift  in  den  Anmeldeschein  einzutragen.

(9)  Bei  allen  anderen  aus  dem  Binnenland  zunächst  nach  den  im  Zollgebiet  belegenen  Theilen
der  Städte  Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhaven  oder  Geestemünde  gehenden  Gütern,  welche  erst  von
dort  aus  nach  den  Freihäfen  oder  fremden  Ländern  versendet  werden,  gelten  die  genannten  Plätze
als  Versendungsorte,  und  als  Versender  die  in  denselben  wohnenden  Frachtöriefadressaten,  in  deren