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Eigenhandel  die  Waaren  vor  der  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  übergegangen  sind.  Ist  der  Frachtbriefadressat
  ein  Spediteur,  so  hat  er  die  für  Spediteure  gegebenen  Vorschriften  zu  beachten.  (Vergl.  §.  20.)

(4)  Bei  der  Ausfuhr  von  Waaren  auf  Flußfahrzeugen,  die  nicht  von  der  Oberelbe  kommen,
oder  mit  Fuhren,  Lastthieren  oder  Trägern  nach  dem  Freihafengebiet  von  Hamburg  zur  Weiterbeförderung
  über  See  ist  in  dem  Anmeldeschein  oder  der  denselben  ersetzenden  zoll=  oder  steueramtlichen
  Bezettelung  das  Schiff  oder  der  Empfänger  anzugeben,  dem  die  Waaren  abgeliefert  werden  sollen.

§.  23.
Ueber  Zollgebietshäfen  seewärts  ausgehende  Güter.

(1)  Bei  der  Verschiffung  von  Waaren  aus  einem  im  deutschen  Zollgebiet  belegenen  Hafen  seewärts
  sind  die  erforderlichen  Anmelde=  oder  Interimsscheine  (§.  6  Absatz  2  des  Gesetzes)  vor  der
Verladung  in  das  Schiff  vom  Schiffsführer  oder  in  dessen  Vertretung  vom  Schiffsexpedienten  der
Anmeldestelle  am  Verladungsort  zu  übergeben.  Die  Anmeldung  ist  zu  bewirken,  sobald  eine  Sendung
an  der  Ladestelle  des  Schiffes  angekommen  und  zur  Beförderung  aufgegeben  ist.

(2)  Den  Beamten  der  Anmeldestelle  ist  behufs  Revision  der  Waaren  durch  äußere  Besichtigung
und  Prüfung  der  Anmeldepapiere  Zutritt  zu  dem  Schiffe  und  den  Laderäumen  zu  gewähren,  und
es  sind  ihnen  auf  Erfordern  die  über  die  Ladung  ausgestellten  Frachtpapiere  vorzulegen  und  jede
sonstige  zweckdienliche  Auskunft  zu  ertheilen.

(3)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Einnahme  von  Ballast  Anwendung,
wenn  solcher  nach  seiner  Beschaffenheit  als  Handelswaare  anzusehen  ist.

(4)  Nach  Beendigung  der  Verladung  hat  der  Schiffsführer  oder  in  dessen  Vertretung  der  Schiffsexpedient
  der  Anmeldestelle  eine  Abschrift  des  Manifestes  oder  des  Ladebuchs  bezw.  der  Loadeliste
einzureichen.  Dieselbe  ist  mit  der  unterschriftlichen  Versicherung  des  Schiffsführers  oder  seines  Vertreters
  zu  versehen,  daß  darin  alle  geladenen  Waaren  des  namentlich  zu  benennenden  Schiffes  aufgeführt
  und  die  Anmeldescheine  über  alle  darunter  befindlichen  anmeldepflichtigen  Waaren  abgegeben
worden  sind.  Bei  den  ohne  Ladung  ausgehenden  Schiffen  ist  diese  Versicherung  von  dem  Schiffsführer
  oder  dessen  Vertreter  gegebenenfalls  auf  dem  Anmeldeschein  über  Proviant  abzugeben.

g.  24.
Ausfuhr  aus  den  Freibezirken  nach  dem  Ausland.
a)  Seewärts.

(1)  Waaren,  welche  aus  den  Freibezirken  seewärts  nach  dem  Ausland  ausgeführt  werden,  sind
mit  den  als  Güterdeklarationen  benannten  besonderen  Anmeldescheinen  anzumelden.  In  denselben  ist
außer  Gattung,  Menge,  Herkunfts=  und  Bestimmungsland  noch  anzugeben: