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1.  Zahl  und  Art  der  Kolli,
2.  Tag  der  Verladung,
3.  Name  des  Schiffes,  in  welchem  die  Waare  ausgehen  soll  oder  ausgegangen  ist.

(2)  An  Stelle  des  Herkunftslandes  ist  das  Ursprungsland  zu  nennen,  wenn  ersteres  nicht  zu
ermitteln  ist.

(63)  Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waaren  kann  eine  allgemeine  Bezeichnung  des
Gesammtinhalts  eines  Kollo  und  die  Angabe  des  Bruttogewichts  nebst  Verpackungsart  unter  der
Bedingung  zugelassen  werden,  daß  der  Werth  der  Sendung  angemeldet  wird.

(4)  Die  Nachlieferung  einer  Güterdeklaration  kann  binnen  längstens  achttägiger  Frist  gegen
Einreichung  eines  Interimsscheins,  welcher  die  unverpackten  Waaren  nur  nach  Gattung,  die  Stückgüter
  nur  nach  Zahl  und  Art  der  Kolli  nachweist,  gestattet  werden.

(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  für  Zuladeschiffe,  die  einem  in  See  gehenden
Schiffe  Waaren  zuführen.  Für  die  aus  den  Freibezirken  seewärts  nach  dem  Ausland  beladen  abgehenden
  Schiffe  ist  von  dem  Schiffsführer  nach  Beendigung  der  Verladung  oder  von  dem  Schiffsexpedienten
  innerhalb  drei  Tagen  nach  dem  Abgang  des  Schiffes  aus  den  Freibezirken  der  Zollabfertigungsstelle,
  bei  welcher  die  Ladung  angemeldet  wurde  (§.  18),  ein  Ladeverzeichniß  einzuliefern,
welches  alle  verladenen  Güter  aufführen,  mit  den  Konnossementen  übereinstimmen  und  die  mit  der
Unterschrift  des  Schiffsführers  oder  seines  Vertreters  versehene  Erklärung  enthalten  muß,  daß  alle
in  dem  namentlich  zu  bezeichnenden  Schiffe  verladenen  Güter  in  dem  Ladeverzeichniß  aufgeführt  sind,
und  daß  die  über  die  Ladung  des  Schiffes  übergebenen  Anmeldescheine  —  Gülerdeklarationen,  oder
Interimsscheine  —  alle  verladenen,  der  Anmeldepflicht  unterliegenden  Waaren  umfassen.

(6)  Für  Waaren,  welche  mit  der  Bestimmung  nach  Zollgebietshäfen  seewärts  ausgehen  und  in
den  Freibezirken  von  Seeschiffen  selbst  oder  deren  Zuladeschiffen  eingenommen  werden,  ist  das  Herkunftsland,
  oder  wenn  dieses  nicht  ermittelt  werden  kann,  das  Ursprungsland  der  Waaren  in  dem
Frachtmanifest  zu  verzeichnen  und  Abschrift  des  letzteren  vor  Abgang  des  Schiffes  der  Anmeldestelle
vorzulegen.  Die  Abschrift  muß  die  unterschriftlich  vollzogene  Erklärung  des  Schiffsführers  enthalten,
daß  darin  alle  in  dem  namentlich  zu  benennenden  Schiffe  geladenen  Waaren  verzeichnet  und  daß
alle  Anmeldescheine  über  die  darunter  befindlichen  anmeldepflichtigen  Waaren  abgegeben  worden  sind.
Je  nachdem  die  Waaren  ausländischen  oder  inländischen  Ursprungs  sind,  sind  sie  mit  Anmeldeschein
nach  Muster  der  Anlage  7  oder  8  zu  versehen.  «

b)  Land=  und  flußwärts.

□)Bei  der  Ausfuhr  von  Waaren  aus  den  Freibezirken  land=  und  flußwärts,  und  zwar  inländischer
  sowohl  als  ausländischer,  sind  für  die  Anmeldung  die  Zollbegleitpapiere  oder  Anmeldescheine
  nach  Muster  der  Anlagen  3  bis  6  in  Anwendung  zu  bringen.  In  den  Zollbegleitpapieren