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und  in  den  Anmeldescheinen  ist  für  die  fraglichen  Güter  das  Herkunfts=  und  das  Bestimmungsland
anzugeben.  Im  Falle  das  Herkunftsland  nicht  ermittelt  werden  kann,  ist  das  Ursprungsland  anzugeben.
  In  den  Anmeldescheinen  nach  Muster  der  Anlagen  3  bis  6  ist  neben  dem  Herkunftsland
auch  der  Freibezirk  zu  benennen.

§.  25.
Versendung  von  Gütern  aus  dem  freien  Verkehr  des  FZollgebiets  nach  den  Freibezirken.

Güter  des  freien  Verkehrs,  welche  nach  den  Freibezirken  versendet  werden,  sind  für  die  Waarenverkehrsstatistik
  nicht  anzumelden.  Desgleichen  auch  nicht  Güter,  welche  von  Zoll=  oder  Steuerniederlagen
  oder  Konten  mit  Begleitpapieren  dahin  verbracht  werden.

S.  26.
Ausfuhr  mit  der  Post.
Bei  der  Ausfuhr  mit  der  Post  können  die  Ausfuhranmeldescheine  durch  Duplikate  der  den
Sendungen  beizugebenden  Zolldeklarationen  vertreten  werden.

C.  Durchfuhr.
S.  27.
Durchfuhr  von  Ausland  zu  Ausland  durch  das  Zollgebiet.

(1)  Die  Anmeldung  erfolgt  mittelst  der  für  den  Durchgangsverkehr  auszustellenden  Zollbegleitpapiere.


(9)  Für  die  im  freien  Verkehr  durchgehenden  Güter  kommen  Anmeldescheine  nach  Muster  der
Anlage  6  in  Anwendung.

(3)  Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Gütern  des  freien  Verkehrs  von  dem  Absender  durch  Vorlage
von  Korrespondenzen  oder  auf  sonstige  Weise  bei  dem  Anmeldeamt  (Zoll=  oder  Steuerstelle)  des.
Absendungsortes  dargethan,  daß  es  sich  hierbei  um  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Durchfuhr
(mit  vorübergehender,  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  überschreitender  Lagerung  im  freien  Verkehr
oder  Umspedition)  handelt,  ohne  daß  die  Güter  in  den  Eigenhandel  des  deutschen  Zollgebiets  übergegangen
  waren,  so  sind  dieselben  mit  Anmeldeschein  für  die  Durchfuhr  nach  Muster  der  Anlage  6
anzumelden.  Das  Anmeldeamt  des  Absendungsortes  hat  in  solchen  Fällen  als  Grenzeingangsstelle
zu  fungiren,  den  Anmeldeschein  mit  vorschriftlichem  Vermerk  zu  versehen  und  sodann  dem  Anmeldepflichtigen
  wieder  zuzustellen.  Die  bei  der  Ablassung  der  Güter  zur  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr
bei  dem  ersten  Eingangsamt  entrichtete  statistische  Gebühr  ist  dem  Anmeldepflichtigen  durch  Vermittelung
  derjenigen  Anmeldestelle,  welcher  der  Nachweis  über  die  Eigenschaft  der  Güter  als  Durchfuhrgüter
  erbracht  worden  ist,  von  der  Eingangsanmeldestelle  zu  erstatten.