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§.  28.
Durchfuhr  vom  Inland  durch  das  Ausland  nach  dem  Inland.

(1)  Bei  Versendungen  von  Gütern  vom  Inland  durch  das  Ausland  nach  dem  Inland  dienen
die  zur  zollamtlichen  Abfertigung  ausgestellten  Deklarationsscheine  und  Zollbegleitscheine  sowie  Ladungsverzeichnisse
  als  Anmeldescheine.  Für  die  zum  Transport  durch  das  Ausland  nicht  mit  zollamtlichen
Begleitpapieren  versehenen  Güter  kommen  Anmeldescheine  nach  dem  Muster  der  Anlage  7  und  8  in
Anwendung  und  zwar:

1.  für  Güter  aus  dem  freien  Verkehr  von  rosa  Papier,
2.  für  unverzollte  ausländische  Güter,  die  von  Niederlagen  (Freibezirken  oder  Konten)  versendet
werden,  von  rosa  Papier  mit  gelbem  Rande.

(2)  Die  unter  2  bezeichneten  Ammeldescheine  sind  von  dem  Absender  außer  den  Zollbegleitpapieren
auszustellen,  wenn  die  letzteren  nur  auf  das  Grenzausgangsamt  gerichtet  sind.

(3)  Wenn  Durchfuhr=  oder  Deklarationsscheingüter  (§.  45  Absatz  1)  auf  dem  Transport  mehr
als  zwei  Anmeldestellen  berühren,  so  hat  der  Waarenführer  den  ihm  von  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle
  nach  Abstempelung  wieder  eingehändigten  Anmeldeschein  einer  jeden  weiteren  Anmeldestelle
vorzulegen,  welche  denselben  gleichfalls  abzustempeln  und  demnächst  dem  Waarenführer  zurückzugeben  hat.

S.  29.

Durchfuhr  von  dem  Ausland  durch  das  Inland  über  See  zur  Wiedereinfuhr  nach  dem
Inland.

Werden  Waaren  unter  Zollkontrole  aus  einem  Freihafengebiet  über  Land  nach  einem  Zollgebietshafen
  gesandt,  um  von  diesem  aus  über  See  ohne  zgollamtliche  Begleitpapiere  nach  einem  anderen
Zollgebietshafen  befördert  zu  werden  (z.  B.  von  Hamburg  über  Kiel  nach  Stettin),  so  sind  von  dem
Absender  außer  den  Zollbegleitpapieren  für  den  Landtransport  Anmeldescheine  nach  Muster  der  Anlage
  6  auszustellen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  Waaren  aus  dem  Ausland  unter
Zollkontrole  nach  einem  Zollgebietshasen  und  von  diesem  aus  auf  dem  Seewege  ohne  zollamtliche
Begleitpapiere  nach  einem  anderen  Zollgebietshafen  befördert  werden  (z.  B.  von  Thorn  über  Danzig
nach  Lübeck).  In  dem  Ladungspapier  (Manifest)  für  den  Seetransport  ist  das  Herkunftsland  auf
Grund  der  Anmeldescheine  anzugeben.

D.  Veredelungsverkehr.
S.  30.

(1)  Wenn  Waaren  zur  Veredelung,  d.  i.  zur  Bearbeitung,  Vervollkommnung  oder  Ausbesserung,
eingeführt  werden  (§.  115  Absatz  1  des  Vereinszollgesetzes),  so  ist  in  der  Zolldeklaration  von  dem
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