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Anmelbepflichtigen  eine  Erklärung  abzugeben,  ob  die  Veredelung  für  inländische  oder  ausländische
Rechnung  erfolgen  soll.

(2)  Eine  für  inländische  Rechnung  stattfindende  Veredelung  wird  angenommen,  wenn  die  Waare
nach  bewirkter  Veredelung  zur  freien  Verfügung  eines  Inländers  steht,  eine  für  ausländische  Rechnung
stattfindende  Veredelung  dagegen,  wenn  die  weitere  Verfügung  über  die  veredelte  Waare  einem  Ausländer
  zusteht.

(3)  Bei  der  Anmeldung  zur  Ausfuhr  nach  bewirkter  Veredelung  ist  vom  Anmeldepflichtigen  eine
Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  die  Veredelung  für  in=  oder  ausländische  Rechnung  stattgehabt  hat
und  welche  Mengen  und  Gattungen  von  inländischen  Stoffen  behufs  Herstellung  wesentlicher  Bestandtheile
  der  Waaren  mitverwendet  worden  sind,  wobei  für  Angaben  der  Mengen  Abschätzung  genügt.

(4)  Die  Anmeldung  von  Waaren  zur  Veredelung  im  Ausland  (§.  115  Absatz  2  des  Vereinszollgesetzes)
  erfolgt  durch  Uebergabe  der  Zollabfertigungspapiere.

(5)  Beim  Wiedereingang  der  im  Ausland  veredelten  Waaren  ist  in  der  Zolldeklaration  anzugeben,
ob  und  in  welcher  Menge  ausländische  Stoffe  zur  Veredelung  Mitverwendung  gefunden  haben.

(6)  Waaren,  welche  zur  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  Vervollkommnung  oder  Ausbesserung
im  kleinen  Grenzverkehr  ein=  oder  ausgeführt  werden,  sind  in  die  statistischen  Nachweisungen  nicht
aufzunehmen.

E.  Vermerkverkehr.

S.  31.

Waaren,  die  zum  vorübergehenden  Gebrauch,  zur  Ansicht,  zur  Ausstellung,  zum  ungewissen
Verkauf,  zum  Meß=  und  Marktverkehr  ein=  oder  ausgeführt  werden  (88.  112  bis  114  des  Vereinsbollgesetzes)
  und  der  zollamtlichen  Abfertigung  unterliegen,  werden  für  die  Statistik  durch  Uebergabe
der  Zollpapiere  angemeldet  und  in  den  Verkehrsnachweisungen  erst  dann  zur  Anschreibung  gebracht,
wenn  diese  Waaren  ganz  oder  theilweise  im  Inland  oder  Ausland  verbleiben.

F.  Der  kleine  Grenzverkehr.

§.  32.

(1.  Im  kleinen  Grenzverkehr,  das  ist  im  nachbarlichen  Verkehr  von  Grenzorten,  welche  wechselseitig
  in  der  Regel  nicht  mehr  als  15  km  von  der  Grenze  entfernt  liegen,  genügt  die  mündliche
Anmeldung.  Weitergehende  Erleichterungen  können  die  Zolldirektivbehörden  zugestehen.

(2)  Roh=  und  Hülfsstoffe  für  Fabriken  und  andere  Anstalten  der  Großindustrie,  Waaren  des
Großhandels  müssen  jedoch  auch  beim  Verkehr  im  Grenzbezirk  schriftlich  angemeldet  werden.