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VI.  Prüfung  der  Anmeldescheine.
S.  33.
Prüfung  durch  die  Waarenführer.

(1)  Die  öffentlichen  Transportanstalten  und  diejenigen  Personen,  welche  Güter  gewerbsmäßig
befördern,  sind  verpflichtet,  die  Anmeldescheine  bei  der  Entgegennahme  von  den  Absendern  zum  Nachweis
  der  erfolgten  Prüfung  zu  unterschreiben  oder  mit  dem  Expeditionsstempel  zu  versehen  (§.  38).
Dabei  ist  der  Inhalt  der  Anmeldescheine  mit  demjenigen  der  Frachtbriefe  oder  sonstiger  der  Sendung
beigegebenen  Papiere  zu  vergleichen;  außerdem  ist  zu  prüfen,  ob  der  Anmeldeschein  formell  den
ertheilten  Vorschristen  entspricht.  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  und  etwaigen,  für  die
Zolldeklaration  im  Ausland  2c.  beigegebenen  Papieren  in  den  Angaben  über  Gattung  und  Menge
nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der  Uebereinstimmung
  zwischen  beiden  erfüllt.  Das  Land,  in  welchem  der  Absendungs=  oder  Bestimmungsort
nach  dem  Frachtbriefe  gelegen  ist,  braucht  mit  den  Angaben  des  Anmeldescheins  hinsichtlich  des  Herkunftsoder
  Bestimmungslandes  nicht  übereinzustimmen.

#)Im  Falle  der  Versendung  von  Waaren  in  Sammelladungen  (Anlage  4,  Erläuterung  1)
ist  insbesondere  zu  prüfen,  ob  alle  zu  einer  Sammelladung  gehörigen  Erklärungen  der  Auftraggeber
des  Spediteurs  dem  Anmeldeschein  beigefügt  sind.

(6)  Unvollständige  oder  als  unrichtig  befundene  Angaben  in  den  Anmeldescheinen  hat  der
Waarenführer  vor  der  Beförderung  der  Waaren  ergänzen  oder  berichtigen,  auf  unrichtige  Formulare
geschriebene  Anmeldungen  durch  neue  Scheine  ersetzen  zu  lassen.

§.  34.
Prüfung  durch  die  Anmeldestellen.

(1)  Die  Anmeldestellen  haben  die  Anmeldescheine  sofort  bei  der  Empfangnahme  zu  prüfen  und
bei  unvollständig  befundenen  Anmeldescheinen  deren  Ergänzung  durch  den  Waarenführer  oder  nach
eigener  Ermittelung  herbeizuführen.  Von  der  ihnen  nach  §.  8  des  Gesetzes  beigelegten  Befugniß  zur
Revision  der  Waaren  und  Vergleichung  der  Frachtpapiere  behufs  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Anmeldungen
  (wovon  Postsendungen  ausgenommen  sind)  haben  die  Anmeldestellen  nach  Anleitung  der
Oberbeamten  der  Zollverwaltung  in  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Umfang  Gebrauch  zu  machen.

(2)  Bei  der  Anmeldung  von  Sammelladungen  haben  sich  die  Anmeldestellen  auch  davon  zu
überzeugen,  ob  der  Anforderung  des  §.  33  Absatz  2  Genige  geleistet  ist.

(3)  Die  nach  den  zoll=  oder  steuergesetzlichen  Vorschriften  vorzunehmenden  allgemeinen  und  speziellen
Revisionen  haben  sich  auf  Prüfung  und  Richtigstellung  der  statistischen  Angaben  zu  erstrecken.  Ins-