282
besondere  ist  bei  der  Einfuhr  die  Gattung  der  Waaren  von  den  Revisionsbeamten  stets  so  genau  zu
ermitteln,  daß  die  Waare  nach  dem  Revisionsbefund  einer  statistischen  Nummer  mit  Sicherheit
zugerechnet  werden  kann.

(4)  Zweifelhaft  erscheinende  Angaben  üher  das  Land  der  Herkunft  oder  Bestimmung  von  Waaren
sind  bei  der  Einfuhr  mit  den  Empfängern,  bei  der  Ausfuhr  mit  den  Absendern,  geeignetenfalls  mit
den  Versendern,  zu  erörtern.

(5)  Bei  derartigen  Erörterungen  seitens  der  Anmeldestellen  kann  die  Vermittelung  der  Zoll=  und
Steuerstellen,  in  deren  Bezirk  die  Empfänger,  Absender  oder  Versender  wohnen,  in  Anspruch  genommen
werden.

VII.  Befreiungen  von  der  Anmeldung  und  Erleichterungen  in  der  Anmeldepflicht

§.  35.
Befreiungen.

(1)  Von  der  Anmeldepflicht  sind  ausgenommen:

a)  die  im  §.  5  des  Zolltarifgesetzes  genannten  Gegenstände.

Die  Befreiung  von  der  Anmeldung  bei  der  Ausfuhr  derartiger  Gegenstände  tritt  nur
dann  ein,  wenn  die  bei  der  Einfuhr  gemachten  Voraussetzungen  in  entsprechender  Weise
auch  bei  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gütern  zutreffen;

b)  Sendungen  zollfreier  Waaren  im  Gewicht  von  250  Gramm  und  weniger;

J)  als  Transportmittel  dienende  See=  und  Flußschiffe  mit  Einschluß  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen
  Schiffsutensilien  (Takelage,  Anker,  Ketten,  Tauwerk,  Segel,  Steuermanns-,  Bootmanns=
  und  Zimmermannsgut,  Boote  mit  Zubehör,  Maschineninventar  und  Reservetheile),
möögen  dieselben  an  Bord  bleiben  oder  an  Land  gebracht  werden;  die  übrigen  beweglichen
Inventarienstücke  jedoch  nur,  solange  sie  an  Bord  bleiben,  oder  soweit  sie  in  ein  amtlich
beglaubigtes  Inventarienverzeichniß  eingetragen  oder  als  Reisegeräth  nach  §.  5  Ziffer  4  des
Zolltarifgesetzes  zollfrei  sind.

Wenn  dagegen  See=  oder  Flußschiffe  von  Bewohnern  oder  Gesellschaften  des  Zollgebiets
  im  Auslande  oder  von  anderen  Personen  oder  Gesellschasten  im  Zollgebiet  erworben
sind,  so  unterliegen  sie  bei  dem  ersten  Ein=  und  Auslaufen  nach  dem  Erwerb  oder  der
Veräußerung  der  Anmeldepflicht.

Ferner  sind  von  der  Anmeldepflicht  ausgenommen  Mund=  und  andere  Vorräthe  für
den  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  der  Passagiere,  sowie  Vorräthe  für  das  Schiff,
und  zwar  beim  Eingang,  soweit  dieselben  den  muthmaßlichen  Bedarf  während  des  Aufent-