283

halts  des  Schiffes  im  Zollgebiet  nicht  übersteigen,  beim  Ausgang,  soweit  dieselben  Gegenstände
  zur  Verproviantirung  inländischer  Schiffe  dienen.

Die  Befreiung  erstreckt  sich  nicht  auf  Schiffsproviant,  welcher  auf  ein  ausländisches
Schiff  verbracht  oder  über  die  Grenze  gegen  ein  Freihafengebiet  ausgeführt  wird,  um  demnächst
  auf  ein  inländisches  Schiff  verbracht  zu  werden;

4)  Floßgeräthschaften,  welche  auf  ein=  oder  ausgehenden  Flößen  zur  Fahrt  dienen  und  zu  den
gewöhnlichen  Floßutensilien  gehören;

e)  die  zollfreien  Gegenstände,  welche  von  Reisenden  bei  der  Benutzung  öffentlicher  Transportanstalten
  unter  dem  Reisegepäck  mitgeführt  werden,  auch  wenn  diese  Gegenstände  ihrer
Beschaffenheit  nach  nicht  als  Reisegeräth  angesehen  werden  können;

f)  die  von  inländischen  Fischern  im  Meere  oder  in  anderen  das  Zollgebiet  begrenzenden
Gewässern  gefangenen  und  an  das  Land  gebrachten  frischen  Fische,  Muscheln,  Schalthiere
und  dergleichen,  mit  Ausnahme  der  Austern  und  Hummern,  soweit  dieselben  zollpflichtig  sind;

8)  Erden,  Steine,  Muschelschalen,  Seetang  und  ähnliche  an  sich  ((ihrer  Beschaffenheit  nach)
zollfreie  Gegenstände,  welche  von  Inländern  vom  Grunde  des  Meeres  und  anderer,  das
Zollgebiet  begrenzenden  Gewässer  gewonnen  oder  darin  aufgefischt  und  an  das  Land  gebracht
werden;

h)  Schiffsbalast,  sofern  derselbe  in  Erde,  Sand,  Kies  rc.  oder  in  rohen  Steinen  besteht  und
nicht  als  Handelswaare  anzusehen  ist;

i)  die  mit  der  Post  stattfindenden  Durchfuhren,  sowie  die  Postsendungen  aus  dem  Zollgebiet
durch  das  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet;

k)  Sendungen  ausländischer  Gerichte  an  inländische  oder  umgekehrt  in  Kriminalprozessen;

1)  Ueberladungen  in  einem  Zwischenhafen  von  Zuladeschiffen  in  ein  Seeschiff  oder  von  einem
Seeschiffe  in  Leichterschiffe;

m)  Waaren,  welche  seewärts  in  die  Freibezirke  ein=  und  ohne  Umladung  auf  demselben  Schiffe
nach  einem  anderen  Hafen  wieder  ausgehen;

)  die  über  die  Grenze  gegen  die  Freihafengebiete  ein=  und  ausgehenden,  sowie  die  über  die
Erenzen  gegen  die  Freibezirke  eingehenden  Fuhren  von  Latrinen-,  Stall=  oder  Straßen-=dünger,
  Kehricht  und  Bauschutt;

o)  Waaren,  die  aus  einem  Theil  eines  Freihafengebietes  auf  einer  inländischen  Straßenstrecke
nach  einem  anderen  Theile  desselben  geführt  werden;

p)  Waaren,  welche  beim  Ein=  oder  Ausgang  seewärts  nach  oder  aus  dem  Freihafengebiet
Hamburg  durch  das  zwischen  der  Zollgrenze  am  Ausfluß  der  Elbe  und  dem  Freihafengebiet
  liegende  Zollgebiet  unmittelbar  durchgeführt  werden,  ohne  Rücksicht,  ob  der  Transport