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land-  oder  flußwärts  oder  mit  Umladung  auf  der  Unterelbe  oder  in  einem  Hafen  derselben
erfolgt;

q)  Waaren,  welche  auf  dem  Kaiser  Wilhelm-Kanal  und  der  Unterelbe  nach  der  Ostsee  oder
Nordsee,  oder  von  der  Ostsee  nach  dem  Freihafengebiet  Hamburg  oder  umgekehrt  unmittelbar
  durch  das  Zollgebiet  durchgeführt  werden  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwaige  Umladung
während  des  Transports.

(2)  Die  Zolldirektivbehörden  sind  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  ermächtigt,  die  auf  kurzen
Straßenstrecken  im  freien  Verkehr  stattfindenden  Durchfuhren  von  Inlandsgütern  durch  das  Ausland
nach  dem  Zollgebiet  und  die  Durchfuhren  von  Auslandsgütern  durch  das  Zollgebiet  nach  dem
Ausland  von  der  Anmeldepflicht  zu  befreien.  Gleiche  Ausnahmen  können  auch  in  Fällen  des
örtlichen  Bedürfnisses  im  kleinen  Grenzverkehr  sowie  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  von  Gegenständen
des  Marktverkehrs  (Erzeugnissen  des  Garten=  und  Ackerbaues,  der  Viehzucht  und  des  Fischfanges,
Brennmaterial  2c.)  bewilligt  werden.

g.  36.
Erleichterungen.

(1)  Die  Zolldirektivbehörden  können  im  Bedürfnißfalle  Handeltreibenden  ihres  Bezirks  auf  Antrag
gestatten,  daß  sie  bei  Zusammenpackung  verschiedener  zur  Ausfuhr  bestimmter  Waaren  in  einem  Kollo
den  Gesammtinhalt  hinsichtlich  der  Gattung  allgemein  und  hinsichtlich  der  Menge  nach  Bruttogewicht
nebst  Verpackungsart  anmelden,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  die  Waarengattung  und  das  Nettogewicht
  jeder  Gattung  ohne  Schädigung  ihres  Geschäfts  speziell  nicht  anzugeben  vermögen,  auch  sich
verpflichten,  den  Werth  der  Sendung  mit  anzumelden.  Die  Formulare  für  solche  Anmeldungen
(Ausfuhranmeldescheine  bezw.  Erklärungen  für  die  Ausfuhr)  sind  im  voraus  vom  Hauptamt  des
Wohnortes  des  betreffenden  Handeltreibenden  mit  der  Firma  des  letzteren  und  der  Bemerkung
„Gattung  allgemein“  unter  Beidruck  des  hauptamtlichen  Stempels  zu  versehen.

(2)  Die  Nachlieferung  von  Anmeldescheinen  binnen  längstens  achttägiger  Frist  gegen  Einreichung
eines  Interimsscheines,  der  unverpackte  Güter  nur  nach  Gattung,  Stückgüter  nur  nach  Art  der  Kolli
nachweist,  wird  beim  unmittelbaren  Ausgang  zur  See  allgemein  in  denjenigen  Seehäfen  gewährt,
welche  Sitz  einer  die  Funktionen  einer  Anmeldestelle  wahrnehmenden  Zollstelle  sind  (§.  6  Absatz  2
des  Gesetzes).

(3)  Bei  den  auf  Grund  direkter  Frachtpapiere  2c.  mit  gelbem  Anmeldeschein  zur  Durchfuhr
angemeldeten  Waaren  ist  eine  allgemeine  Bezeichnung  der  Waarengattung  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen
  oder  handelsüblichen  Benennung  zugelassen.

(4)  Die  Zolldirektivbehörden  können  im  Bedürfnißfalle  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von
Massenartikeln  dieselben  unter  Ausstellung  eines  Anmeldescheins  und  Entrichtung  der  darauf  zu