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berechnenden  statistischen  Gebühr  auch  dann  zusammen  angemeldet  werden,  wenn  die  Ausfuhr  nicht
auf  einmal,  sondern  nach  und  nach,  jedoch  ohne  längere  Unterbrechung  erfolgt.

VIII.  Statistische  Gebühr.
§.  37.

(1)  Die  nach  §F.  13  des  Gesetzes  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  dienenden  Stempelmarken
  werden  zum  Preise  des  Stempelbetrages,  auf  welchen  dieselben  lauten,  bei  den  Postanstalten
verkauft.  Diese  halten  auch  Formulare  zu  den  Ausfuhranmeldescheinen,  welche  mit  einem  zur  Entrichtung
  der  statistischen  Gebühr  dienenden  Stempel  von  5  Pfennig  versehen  sind,  zum  Verkauf  bereit.
Außerdem  werden  Stempelmarken  einzeln  bei  den  Anmeldestellen  käuflich  abgegeben.

(2)  Die  Stempelmarken  sind  mit  der  Umschrift  „Deutsches  Zollgebiet,  Statistische  Gebühr“  und
der  Angabe  des  Betrages,  für  welchen  sie  gelten,  nämlich  für  Werthbeträge  von  5,  10,  20  und
50  Pfennig,  sowie  von  1  Mark  bezeichnet.

S.  38.

(1)  Die  Stempelmarken  sind  auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  nach  §.  4  des  Gesetzes  dieselben
vertretenden  Papieren  außzukleben  und  demnächst  von  der  Anmeldestelle  durch  Abstempelung  zu
entwerthen.

(2)  Von  Anmeldescheinen  ausgeschnittene  Werthstempel  dürfen  als  Marken  zum  Aufkleben
behufs  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  nicht  verwendet  werden.

(3)  Den  öffentlichen  Transportanstalten  ist  gestattet,  die  Stempelmarken  auf  den  statislischen
Anmeldescheinen  außer  mit  der  Bezeichnung  der  Expeditionsstelle  mittelst  Feder  oder  Stempel  (§.  33),
auch  mit  der  Angabe  des  Datums  in  Zahlen  und  des  Namens  des  expedirenden  Beamten  in  möglichst
kleiner  Schrift  zu  versehen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  die  eine  Hälste  der  Stempelmarke  zur  Abstempelung
  durch  die  Anmeldestellen  freibleibt.

(4)  Stempelnlarken,  welche  vor  ihrem  Gebrauche  mit  einem  Firmen=  oder  sonstigen  das  Eigenthum
  nachweisenden  Zeichen  in  Form  eingelochter  Buchstaben  2c.  versehen  werden,  sind  zulässig,  vorausgesetzt,
  daß  die  Marken  als  echt  und  noch  nicht  gebraucht  kenntlich  sind.

g.  39.

(1)  Unbrauchbar  gewordene  Marken  oder  Formulare  mit  eingedruckten  Werthzeichen,  welche  von
einer  Anmeldestelle  noch  nicht  entwerthet  sind,  können  durch  die  Postanstalten  gegen  neue  Marken
und  Formulare  unentgeltlich  umgetauscht  werden.

(2)  Bei  Nacherhebung  von  zu  wenig  oder  bei  Nückvergütung  von  zu  viel  erhobener  statistischer
Gebühr  greift  das  Verfahren  hinsichtlich  der  Nacherhebung  und  Rückvergütung  der  Zollgefälle  Platz.