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8.  40.

(1)  Die  statistische  Gebühr  ist  für  die  in  jedem  einzelnen  Anmeldeschein  oder  in  einem  dessen
Stelle  vertretenden  Zoll=  oder  Steuerpapier  aufgeführten  Gesammtmengen,  ausgeschieden  nach  verpackten,
  unverpackten  Waaren,  Massengütern  und  Vieh,  besonders  zu  berechnen.

(2)  Die  statistische  Gebühr  wird  bei  verpackten  Waaren,  sofern  das  Nettogewicht  angegeben  ist,
nach  diesem,  andernfalls  nach  dem  Bruttogewicht  berechnet.

(3)  Die  Gebührensätze  betragen:

5  Pfennig  für  je  500  kg  ganz  oder  theilweise  verpackter  oder  für  je  1000  kg  unverpackter
  Waaren;

10  Pfennig  für  je  10  000  kg  Massengüter;

5  Pfennig  für  je  5  Stück  Vieh  (Nr.  39  des  Zolltarifs).

(4)  Für  Güter,  die  nach  Stückzahl  anzumelden  sind,  für  welche  aber  die  statistische  Gebühr
nach  dem  Nettogewicht  zu  entrichten  und  letzteres  deshalb  vom  Absender  anzugeben  ist  (§.  1),  kann
dasselbe  durch  Abschätzung  seitens  des  die  Beförderung  der  Sendung  übernehmenden  Waarenführers
ermittelt  werden,  wenn  der  Absender  zur  Angabe  desselben  außer  Stande  sich  erklärt.

8.  41.

(1)  Für  die  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  von  Massengütern  (§.  11  Absatz  2  Ziffer  3
des  Gesetzes)  ist  lediglich  die  Menge  der  zur  Anmeldung  gelangenden  Massengüter  und  nicht  der
Umstand  entscheidend,  ob  die  deklarirten  Mengen  eine  volle  Wagenladung  bilden.

(2)  Gelangen  Massengüter  in  Mengen  zur  Anmeldung,  welche,  wenn  die  Waaren  nicht  Massengüter
  wären,  nach  §.  11  Absatz  2  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  einer  geringeren  Gebühr  als  10  Pfennig
unterliegen  würden,  so  ist  der  niedrigere  Satz  zu  entrichten.  6

(3)  Unter  „Wagenladungen“  im  Sinne  des  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  sind  nicht
bloß  Ladungen  in  Eisenbahnwagen,  sondern  auch  Ladungen  in  anderen  Wagen  zu  verstehen.

(4)  Wenn  bei  Geflügel  2c.,  welches  in  eigens  zu  seinem  Transport  eingerichteten  Wagen  verwahrt
  befördert  wird,  und  welches  daher  gemäß  §.  11  Absatz  2  Ziffer  1  des  Gesetzes  gebührenpflichtig
  ist,  der  Absender  außer  Stande  sich  erklärt,  das  Eigengewicht  der  Thiere  anzugeben,  so  ist
solches  von  dem  Waarenführer  durch  Abschätzung  zu  ermitteln  und  in  dem  Anmeldeschein  unter
Beifügung  seiner  Namensunterschrift  zu  vermerken.

8.  42.
(1)  Wenn  Massengüter  mit  Nichtmassengütern,  beide  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  oder
beide  in  unverpacktem  Zustande,  in  ein  und  demselben  Anmeldeschein  angemeldet  werden,  so  ist  die
statistische  Gebühr  nur  dann  von  beiden  Waarengattungen  gesondert  nach  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3