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bezw.  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  zu  erheben,  wenn  diese  Beträge  zusammen  hinter  demjenigen
Betrage  zurückbleiben,  welcher  für  Nichtmassengüter  nach  der  Gesammtmenge  beider  Waarengattungen
zu  entrichten  sein  würde.  Berechnet  sich  dagegen  der  letztere  Betrag  als  der  geringere,  so  hat  dieser
zur  Erhebung  zu  gelangen.

(2)  Befindet  sich  von  den  in  einem  Anmeldeschein  angemeldeten  Massengütern  und  Nichtmassengütern
  die  eine  der  beiden  Waarengattungen  in  verpacktem,  die  andere  in  unverpacktem  Zustande,  so
ist  die  statistische  Gebühr  stets  gesondert  nach  den  für  jede  Waarengattung  bestimmten  Sätzen  zu
erheben.

(3)  Für  verpackte  und  unverpackte  Waaren  im  Gesammtgewicht  von  nicht  mehr  als  500  kg
ist  nur  der  einmalige  Stempelbetrag  von  5  Pfennig  zu  erheben.

8.  43.

Enthält  eine  Wagenladung  Massengüter  mehrerer  gesonderter  Sendungen,  über  welche  verschiedene
  Anmeldungen  abgegeben  worden  sind,  so  ist  für  die  in  ein  und  derselben  Anmeldung  deklarirten
  Massengüter:

a)  wenn  sie  in  ganz  oder  theilweise  verpacktem  Zustande  eine  Menge  von  mehr  als  500  kg
oder  unverpackt  eine  Menge  von  mehr  als  1000  kg  umfassen,  die  Gebühr  für  je  10  000  kg
mit  10  Pfennig  zu  entrichten,  und  für  Bruchtheile  dieser  Mengeneinheit  von  10  000  kg
die  volle  Gebühr  zu  berechnen;

b)  wenn  sie  geringere  Mengen,  als  vorstehend  zu  a  angegeben,  umfassen,  die  Gebühr  nach
§.  11  Absatz  2  Ziffer  1  bezw.  2  des  Gesetzes  zu  entrichten.

IX.  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr.
8.  44.

(1)  Von  der  statistischen  Gebühr  sind  befreit:

.  an  sich  zollpflichtige,  aber  auf  Grund  besonderer  zollgesetzlicher  Vorschriften  oder  besonderer
Bestimmungen  des  Zolltarifs  zollfreie  Waaren,  wie  Retourwaaren,  inländische  im  Ausland
veredelte  Waaren,  für  Fabriken  eingehende  Kautschukdrucklücher,  seewärts  eingehende  gesägte
Steinblöcke  rc.,  das  für  Bewohner  und  Industrien  des  Grenzbezirks  nach  Zolltarifnummer
13e  1  Anmerkungen  à  und  b  zollfrei  abzulassende  Bau=  und  Nutzholz  2c.;  außerdem  Waaren,
bei  welchen  die  Befreiung  vom  Zoll  bei  der  Einfuhr  aus  einem  Vertragsstaate  erst  nach
Erfüllung  einer  besonderen  Vorschrist  des  Tarifs,  z.  B.  nach  amtlicher  Denaturirung  eintritt.

Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  erstreckt  sich  dagegen  nicht  auf  die  nach  dem
allgemeinen  Tarif  zollpflichtigen,  nach  dem  Vertragstarif  aber  zollfreien  Waaren;

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