2.
Hinländische  Güter,  welche  zur  Veredelung  im  Ausland  angemeldet  werden;

–

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inländische  Güter  bei  der  Versendung  mit  Deklarationsschein  durch  das  Ausland;

Güter,  welche  unter  Zollkontrole  versendet  und

a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  oder  von  Niederlagen  nach  dem  Ausland
ausgeführt,

b)  auf  Niederlagen  für  unverzollte  Güter  verbracht  werden;

Güter,  für  welche  ein  Eingangszoll  entrichtet  worden  ist;

Güter,  welche  zur  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung  zum  Zweck  der  Vergütung  oder

des  Erlasses  von  Abgaben  angemeldet  werden;  dazu  gehören  jedoch  nicht  Waaren,  welche

mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  aus  dem  freien  Verkehr  des  Inlandes

ausgeführt  werden;

Postsendungen.

(2)  Die  Befreiung  findet  aber  nicht  statt:

—

.  für  zollfreie  Waaren,  welche  mit  zollpflichtigen  in  einem  Kollo  zusammengepackt  eingehen;
2.

für  Waaren  des  freien  Verkehrs,  welche  mit  Waaren,  auf  denen  ein  Zoll=  oder  Steueranspruch
  haftet,  oder  für  welche  Erlaß  oder  Vergütung  von  Abgaben  in  Anspruch  genommen
wird,  in  einem  Kollo  zusammengepackt  oder  nur  zusammen  verladen  und  unter  Kontrole
mit  diesen  ausgeführt  werden.

In  gleicher  Weise  sind  zu  behandeln  bei  der  Ausfuhr:  inländische  aus  dem  freien
Verkehr  stammende  Waaren,  welche  bei  der  Veredelung  ausländischer  Waaren  im  Inland
mitverwendet  worden  sind,  bei  der  Einfuhr:  ausländische  zollfreie  Waaren,  welche  bei  der
Veredelung  inländischer  Waaren  im  Ausland  mitverwendet  worden  sind.  Die  Menge  solcher
Stoffe  ist  in  dem  Abfertigungspapier  anzugeben.

S.  45.

(0  Von  der  statistischen  Gebühr  sind  ferner  befreit  Durchfuhrsendungen  im  freien  Verkehr
auf  Grund  direkter  Begleitpapiere:

a)  vom  Ausland  durch  das  Zollgebiet  nach  dem  Ausland,
b)  aus  dem  Zollgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet

unter  der  Bedingung,  daß  der  Anmeldestelle,  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  zu  erfolgen  hat,  ein
mit  den  erforderlichen  statistischen  Marken  beklebter  Anmeldeschein  vorgelegt  wird,  der  dem  Waarenführer
  nach  ersolgter  Abstempelung  zurückzugeben  ist.  Auf  Grund  dieses  Anmeldescheins  wird  nach
bewirkter  Durchfuhr  der  verwendete  Betrag  an  statistischer  Gebühr  von  der  letzten  Anmeldestelle  dem
Waarenführer  baar  zurückerstattet.