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(2)  Eine  direkte  Durchfuhr  wird  angenommen,  wenn  aus  den  der  Anmeldestelle  vorzulegenden
Frachtpapieren  sich  ergibt,  daß  eine  in  das  Zollgebiet  eingehende  Waare  nach  einem  im  Ausland
gelegenen  Ort,  und  eine  aus  dem  Zollgebiet  ausgehende  Waare  nach  einem  im  Zollgebiet  gelegenen
Ort  gerichtet  ist.

(3)  Eine  direkte  Durchfuhr  darf  ferner  angenommen  werden,  wenn  bei  Mangel  direkter  Frachtpapiere
  durch  Vorlage  von  Korrespondenzen  bei  der  Anmeldestelle  nachgewiesen  wird,  daß  ein  Spediteur
mit  der  Ausstellung  der  zur  Durchfuhr  erforderlichen  Papiere  beauftragt  ist  und  die  letzteren  vorgelegt
  werden.  In  diesem  Falle  hat  die  Anmeldestelle  einen  Vermerk  über  die  vorgenommene  Prüfung
in  den  Anmeldeschein  aufzunehmen.  ·

§.46.

(1)  Wird  die  Bestimmung  der  Waaren  auf  dem  Transport  in  der  Art  geändert,  daß  die  zur
Durchfuhr  angemeldeten  Waaren  (§.  45)  im  Zollgebiet,  bezw.  die  zur  Wiedereinfuhr  angemeldeten
Waaren  im  Ausland  verbleiben,  so  ist  der  Anmeldeschein  für  die  im  Inland  verbleibenden  Waaren
sofort  nach  Eintritt  der  Aenderung  der  Bestimmung  und  nachdem  er  hinsichtlich  der  Angabe  über
den  Bestimmungsort  berichtigt  ist,  der  nächstgelegenen  Anmeldestelle  (Zoll=  oder  Steuerstelle)  seitens
des  Waarenführers  vorzulegen;  der  Anmeldeschein  über  die  im  Ausland  verbliebenen  Waaren  dagegen
ist  seitens  des  Absenders  der  Waaren  innerhalb  der  ersten  acht  Tage  nach  dem  Eintritt  der  veränderten
Bestimmung,  unter  Angabe  des  Bestimmungslandes,  der  Anmeldestelle  des  Ausgangs  zuzustellen.

(2)  Ist  der  Anmeldeschein  noch  nicht  mit  statistischen  Marken  im  erforderlichen  Betrage  versehen
gewesen,  so  hat  dies  im  ersteren  Falle  durch  den  Waarenführer,  im  letzteren  Falle  durch  den  Absender
der  Waaren  zu  geschehen.

(83)  Wird  die  Bestimmung  einer  zum  Durchgang  durch  das  Zollgebiet  ohne  Zollkontrole  auf
Grund  direkter  Begleitpapiere  angemeldeten  Waarensendung  in  der  Weise  geändert,  daß  ein  Theil
derselben  im  Zollgebiet  verbleibt,  so  ist  über  diesen  Theil  von  dem  Anmeldepflichtigen  der  nächstgelegenen
  Anmeldestelle  (Zoll=  oder  Steuerstelle)  ein  neuer,  mit  Gebührenmarken  vorschriftsmäßig
versehener  Anmeldeschein  nach  Muster  der  Anlage  2  unter  Beifügung  des  ursprünglich  ausgestellten
Anmeldescheins  vorzulegen.  Die  betreffende  Anmeldestelle  hat  sodann  als  Eingangsanmeldestelle
hinsichtlich  des  neuen  Anmeldescheins  zu  fungiren  und  den  ersten  Anmeldeschein  mit  entsprechendem
Vermerk  über  die  veränderte  Bestimmung  eines  Theiles  der  Waaren  und  deren  berichtigte  statistische
Anmeldung  zu  versehen  und  denselben  dem  Waarenführer  zurückzugeben.

(4)  Der  beim  Eingang  auf  dem  Anmeldeschein  verwendete  Gebührenbetrag  ist  von  der  Ausgangsanmeldestelle
  unverkürzt  zu  erstatten.

(5)  Wenn  von  einer  zum  Durchgang  durch  das  Ausland  bestimmten  Sendung  inländischer  Güter
ein  Theil  im  Ausland  verblieben  ist,  so  hat  die  Anmeldestelle  am  Wiedereingangsort  auf  dem  zur