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Vorlage  gebrachten  Anmeldeschein  einen  Vermerk  über  Gattung  und  Menge  der  im  Ausland  verbliebenen
  Waaren  zu  machen  und  dieselben  in  der  Nachweisung  für  die  Ausfuhr  unter  Verrechnung
der  vorschriftlichen  statistischen  Gebühr  anzuschreiben,  wenn  der  Anmeldeschein  mit  Marken  bereits
versehen  war.  Sofern  sich  jedoch  auf  dem  Anmeldeschein  noch  nicht  Stempelmarken  im  erforderlichen
Betrage  befunden  haben,  hat  der  Waarenführer  vor  Uebergabe  an  die  Anmeldestelle  denselben  für  die
im  Ausland  verbliebenen  Waaren  mit  solchen  zu  versehen.

S.  47.

Mit  Genehmigung  der  Zolldirektivbehörde  kann  für  bestimmte  Arten  des  Transports,  namentlich
für  die  durch  öffentliche  Transportanstalten  vermittelten,  bezüglich  der  im  §.  45  bezeichneten  Waaren
von  der  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  bei  der  zuerst  erreichten  Anmeldestelle  Abstand  genommen
werden.  Bei  Versendungen  mittelst  der  Eisenbahn  ist  dieses  Verfahren  allgemein  in  Anwendung
zu  bringen.

Uebergangsbestimmung.

Die  in  den  8§.  7  und  52  der  bisherigen  Ausführungsbestimmungen  genannten  Formulare,  Anlagen
  2  a  bis  e,  3  und  4,  dürfen  noch  bis  Ende  des  Jahres  1897  verwendet  werden.

Anlage  I.
Berzeichuiß
der
Länder  der  Herkunft  und  Bestimmung.

I.  Europa  mit  den  einzelnen  außereuropäischen  Besitzungen  europäischer  Staaten.

.  Freihäfen:  Hamburg,  Cuxhaven.

Freihäfen:  Bremerhaven,  Geestemünde.

Zollausschluß  Helgoland.

Badische  Zollausschlüsse.

Belgien  mit  Einschluß  des  neutralen  Gebiets  Moresnet.

.  Bulgarien  und  die  autonome  türkische  Provinz  Ostrumelien.

Britische  Besitzungen  am  und  im  Mittelländischen  Meer  (Gibraltar  und  Inselgruppe  Malta),
sowie  die  Insel  Cypern.

0  C—  Pd  —